Urteile im Zusammenhang mit Jagd

Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld, Urteil vom 15. 3.1988- 3Ls 804 Js 16969/87-.

Wer Schalenwild im Hochschnee oder bei verharschtem Schnee in seinen Einständen oder an Fütterungen in einer Weise stört, dass es zu erschöpfenden und/oder verletzenden Fluchten veranlasst wird, begeht Tierquälerei gemäß § 17 # 2b Tierschutzgesetz, wenn er die Folge erkannt hat und billigend in Kauf nahm.

Anlass war ein Jäger, der im Winter wiederholt Rehe von Fütterungsstellen aufscheuchte, um diese zur Erschöpfung zu bringen. Dabei verletzten sich die Tiere am harten Schnee. Der Jäger wurde zu 1500 DM Geldstrafe verurteilt. Ähnlich wird es aber auch einem Tierbeobachter gehen, wenn dieser z.B. nur darauf aus ist, das Wild zu beobachten.


Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 31.8.1988-19CS88.02239

Ausgangsfall war, dass Gatterwild (im Gehege eingesperrtes Wild) entkommen ist. Der Eigentümer wollte dieses einfangen, doch die Behörde erließ einen Abschussbescheid gegen das Wild.

Ein ausgebrochenes Tier wird herrenlos und damit zum „Wild“, wenn der Eigentümer es nicht unverzüglich verfolgt oder er die Verfolgung aufgibt.

Eine objektiv aussichtslos gewordene Verfolgung steht der Aufgabe nach § 960 BGB gleich, egal ob der ursprüngliche Eigentümer noch den Willen hat das Wild zu verfolgen.

Ein Jäger der Gatterwild wissentlich erschießt begeht Sachbeschädigung nach § 303 StGB. (wichtig ist der Vorsatz des Jägers, er muss wissen, dass es sich um Gatterwild handelte, dies wird nur zu beweisen sein, wenn das Wild auch sichtbar markiert war). Wer sich aber bereits wild gewordenes Gatterwild aneignet begeht Wilderei § 292 StGB. (wann eine Jagd objektiv aussichtslos geworden ist… das entscheidet der Richter)

Vorsicht, solange das Gatterwild noch nicht „verwildert“ ist, haftet der Eigentümer für alle Schäden, die vom Wild ausgehen. Ist das Getier verwildert, haftet die Kaskoversicherung (§ 30 BJG), für Wildschäden gemäß des Pachtvertrages haftet dann der Jagdausübungsberechtigte (§29 BJG). Besonderheit: wenn der Eigentümer erlaubt, dass Gatterwild zu erschießen, während es sich noch im Gehege befindet, so bedarf es einer besonderen Genehmigung der Ordnungsbehörde (§ 45 Abs. 6 WaffG) Die Einwilligung rechtfertigt in diesem Fall nur die Sachbeschädigung nach dem StGB. Ein Jäger darf grundsätzlich keine Tiere erlegen, die noch in fremden Eigentum stehen. Er darf dies nur zum Zweck der Jagdausübung (also Wild) oder zum Zwecke des Jagdschutzes (also auf wildernde Hunde oder auf Katzen. Katzen sind automatisch Wilderer, sofern sie sich weiter als 100-500 m von einer Wohnsiedlung entfernt auffinden lassen – Distanz variiert nach Landesgesetz. Wann ein Hund am Wildern ist, ist unbestimmt und im Gesetz nicht definiert, einige bejahen ein Wildern schon beim Schnüffeln…)


Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.4.1993

Zum Sachverhalt: der Eigentümer eines 12ha großen Grundstückes - das aus einem Teich, einer Moorwiese und einer Krötenauwiese bestand - erklärte sein Grundstück für ein Naturschutzgebiet für Vögel und Amphibien. Er beantragte die Erklärung seines Grundstückes zum befriedeten Bezirk. Er lehnte die Jagd auf Vögle aus ökologischer Sich ab zudem belaste das Blei der Geschosse die Wasserqualität. Er berief sich auf das Naturschutzgesetz.

Das beeindruckte die Jagdbehörde allerdings wenig, die nach § 6 Satz 1 BJG befriedete Bezirke nach eigenem Ermessen festlegen kann. Die Jagdbehörde sah in der Befriedung eine unangemessene Beeinträchtigung des Jagdrechts.

Daraus folgt, dass niemand einen Anspruch auf die Befriedung eines Bezirkes hat. Auch ist der Jagdausübungsberechtigte (und sonstige) befugt, das fremde Grundstück zur ordnungsgemäßen Ausübung der Hege und Jagd zu betreten.

Dies dürfte aber nach dem Verbot der Zwangsbejagung von 2012 schon anders aussehen.


Jäger und Hunde


Insgesamt hat ein Jäger vier Möglichkeiten, um gegen einen revierenden Hund vorzugehen:
-    Abschussbefugnis im Rahmen des Jagdschutzes (zB. § 25 III LJG NW)
-    Anzeige wegen begangener Ordnungswidrigkeit
-    Klage auf Unterlassung künftiger, unbeaufsichtigter Spaziergänge des Hundes gemäß §§ 1004, 823 BGB)
-    Schadenersatz gemäß § 823 BGB.

In den Anmerkungen vom Autor steht, dass die Unterlassungsklage ein sehr wirksames Mittel gegen Hundebesitzer (so wie Spaziergänger, Naturfreunde und Wild das Feindbild Nr. 1 der Jäger) ist, da ein „aufsehenerregender“ Abschuss auch negative Auswirkungen haben kann.

Nun aber zu den Vertiefungen:
Reißt ein Hund Wild, so hat der Eigentümer den Wildbretwert zu ersetzen. Grundsätzlich aber keine Wildbeschaffungskosten oder ergangene Jagdfreude (so die damalige Rechtsprechung) Amtsgericht Amberg, Urteil vom 15.12.1986-3C 920/86. Landgericht Würzburg Urteil vom 12.11.1985 – 2 O 571/85
In diesem Fall schoss ein Jäger einen hochwertigen Rassehund, weil dieser sich in der Nähe einer Niederwildhecke aufhielt.
Der Hundehalter verlangte Schadenersatz, das Gericht wies die Klage ab und der Halter musste die Anwaltskosten beider Parteien tragen, da der Wert des Hundes bei 10 000DM lag, waren diese immens!
Das Gericht führte aus, dass ein Jäger sofort schießen dürfe, ohne den Hund vorher zu verjagen oder den Besitzer zu ermahnen. Es ginge um das „Recht“ des Wildes und der Hege. Das Abschussrecht des Jägers ist eine sog. lex spezialis (zB. Art. 42 I #2 BayJG) und geht damit dem allgemeinen Notstand des Stgb vor. Die Anforderungen an dieses Gesetz sind gleich 0. Das heißt, der Jäger darf auf Hunde schießen, wie es ihm gefällt. Um dies zu rechtfertigen, reicht es aus, wenn der Hund von seiner Statur und Kraft in der Lage wäre, theoretisch dem Wild (Hasen) gefährlich zu werden. Bereits die räumliche Nähe zu einer Hecke lässt das Wildern vermuten.
Auch führt das Gericht aus, dass „Stöbern“ bereits zum Wildern zählt. Untechnisch gesprochen: wenn der Hund schnüffelt wildert er bereits.
Der Hund muss sich dem Einfluss seines Herren entzogen haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Hund weiter als etwa 300m vom Hund entfernt ist (außerhalb der Hörweite) oder wenn der Hund nicht mehr auf Kommandos des Herren hört. Nach den Anmerkungen des Autors, ist die Anwesenheit des Herren irrelevant…
Eine gewisse Abartigkeit ist sowohl dem Gesetz als auch dem Autor des Buches anzuerkennen. Ferner dürfen Hunde die in Fallen gefangen wurden, in fast allen Bundesländern ohne Weiteres erschossen werden.
Vorsichtig muss ein Jäger nur dann sein, wenn es sich um Jagdtrassen handelt. Denn diese Hunde können einem andern Jäger gehören.
Dieser Punkt ist jedoch haltlos (aus meiner persönlichen Sicht), da besonders Jagdhunde eine Gefahr für Wild darstellen können. Aber im Jagdrecht geht es nicht um Logik.
Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass es irrelevant ist, welchen Wert das Wild hat, Hunde sind grundsätzlich zu erschießen. Beschluss vom 19. 1. 1965-2 BvL 6/64.
Ausnahme: Befriedete Bezirke, sprich, wenn mein Hund auf meinem Grundstück schnüffelt, sollte der Jäger theoretisch nicht schießen dürfen… theoretisch.

Als Abweichler zeigte sich lediglich das Oberlandesgericht in Hamm , 20. 10. 1983 -27 U 202/83 Fall:
Ein Jäger beobachtete 2 Schäferhunde die sich ca. 1300m entfernt von ihrem Heimatgehöft aufhielten. Er nahm sofort die Verfolgung auf um diese zu erlegen. Er traf die zwei Hunde ca. 800 m vom Gehöft an und erschoss spontan den Rüden. Das Gericht verurteilte den Jäger zum Schadenersatz von 2000 DM.
Von den Hunden ging erkennbar keine Gefahr für jegliches Wild aus und ferner waren diese auf dem Weg nach Hause.
Der Autor des Buches kommentiere dieses Urteil nicht…
Wer nun Gänsehaut bekommen hat, der sollte sich warm anziehen, denn Jäger haben auch Menschen gegenüber Sonderrechte.
So kommt es vor, dass Jäger schon öfter Spaziergänger, Rivalen oder vermeidliche Wilderer erschossen haben (oder verkrüppelt), dabei aber nach dem deutschen Gesetz korrekt handelten… Es gelten die allgemeinen Regeln des § 32 StGB (Notwehr).
Selbst wenn ein Jäger aus Furcht, Verwirrung oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreitet ist er nach § 33 StGB durch unser Gesetz geschützt.
- Bay, Oberstes Landesgericht 24.8.1956-2 St 494/1956
- Landgericht Traunstein 4.11.1985-6 Ns 29 Js 11877/83
- RGSt 53, 132
- RGSt 61, 216; 67, 339

Jäger und Trunkenheit

Ein Jäger, der wegen Trunkenheit im Autoverkehr verurteilt wurde, verliert nicht seinen Waffenschein, gemäß § 17 Abs. 4 BJG. Jeder andere Waffenbesitzer (Sportschütze) wird nach § 5 abs. 2 WaffG sofort seine Waffe verlieren! Der Jagdschein entfaltet eine Sperrwirkung für die Wecknähme der Waffe.

 

Hirtenhund auf Abwegen


LG Kassel- Urteil vom 2. Oktober 2008- 1 S 109/07
Kein Schadensersatzanspruch bei Tötung eines nicht erkennbaren geschützten Hund. § 32 HessLJG, § 823 BGB
In diesem Fall forderte der Geschädigte Schadenersatz für die Erschießung seines Hirtenhundes. Kessy (der Hirtenhund) stellte zuvor einem Reh nach- bezeugt durch den Jäger und einen weiteren Zeugen. Gemäß § 32 HessLJG war der Jagdpächter berechtigt den wildernden Hund zu erschießen. Diese Tötungsbefugnis ist aber nach Abs. 2 nicht auf Hirten- Jagt- Blinden- Rettungs- und Polizeihunden anwendbar. Kessy war als Hirtenhund nicht zu erkennen, weil sie –für ihre Aufgabe untypisch- nicht in der Nähe der Schafe war. Das Gericht ging damit von einem schuldausschließenden Erlaubnistatbestandsirrtum aus. Vorsicht: Zur Last fiel dem Kläger, dass er schilderte, es sei untypisch für einen Hirtenhund, Wild nachzustellen. Die Berufung war zulässig und statthaft, hatte aber keinen Erfolg.


Die Sau raus gelassen…


AG Montabaur- Urteil vom 1. April 2010- 10 C 208/09
Es darf bei einer Treib/Drückjagd das Wild nicht in Richtung einer befahrenen Straße getrieben/gedrückt werden. Durch möglichst dichte Treiberketten ist einem Auswechseln des Wildes nach rückwärts zusätzlich vorzubeugen. § 823, BGB, § 20 BJG
Im zeitlichem Zusammenhang mit der Jagd des Jagdausübungsberechtigten ist ein angeschossenes, kapitales Wildschwein in die Wohnung des Klägers eingedrungen und hat dort Schäden von ca. 9.094,35€ verursacht. Der Kläger machte geltend, dass die Jäger das Wild in direkter Linie auf das Dorf trieben. Die Angeklagten beriefen sich darauf, dass das Wild nicht lenkbar wäre. In eine Siedlung zu rennen wäre für Wild unüblich. Die Klage hatte keinen Erfolg. Ein Anspruch gegen die Jagdversicherung stünde dem Kläger nicht zu, da dieser keinen Direktanspruch gegen die Jagdversicherung hat. Ein Anspruch gegen den Jäger steht ihm ebenfalls nicht zu, da dieser –so das Gericht- keinen Verstoß gegen die Sicherungspflichten beging. Dem Gericht zufolge wurde das Wild nicht in Richtung einer befahrenden Straße gedrückt (ein Wohnhaus ist keine befahrende Straße…) zusätzlich hatte der
Jagdausübende einen Jäger zur Überwachung der Jagt, beauftragt der seit 36 Jahren einen Jagdschein besitzt! Zudem bricht Schwarzwild- so der Angeklagte- immer gegen die Windrichtung aus. Demnach wäre das Verhalten des Keilers untypisch gewesen. Eine Vernachlässigung seiner Rücksichtspflichten, beging der Jäger in diesem Fall- nach Auffassung des Gerichts- nicht.


Allgegenwärtige Gefahr…


AG Stadtroda- Urteil vom 5. Mai 2010- 3 C 168/09
Keine Haftung des Jagdausübenden für Verletzung von Personen durch flüchtendes Wild § 823 BGB
Am 19.9.2008 Angelte der Kläger am Ufer der Saale. Am gegenüberliegenden Ufer befand sich ein Maisfeld, das durch Mähdrescher abgeerntet wurde. Dabei wurden Wildschweine im Feld entdeckt. Woraufhin der Jagdpächter herangezogen wurde. Dieser schoss auf ein Schwein, das daraufhin entfloh und auch nach anschließendem Kontrollgang nicht gefunden wurde. Zeitgleich beobachtete der Kläger, wie ein Wildschwein aus dem Maisfeld in die Saale sprang und auf diesen zu schwamm. (on es sich um das angeschossene Wildschwein handelte ist nicht geklärt worden) Der Angler flüchtete sich in sein Auto und wartete, bis das Wild ins naheliegende Gebüsch verschwand. Nach einiger Zeit wagte sich der passionierte Angler heraus um seine Angelruten einzuladen, dabei schoss das Tier aus dem Unterholz und riss den Fischliebhaber. Dieser klagte nun auf Schadenersatz. Seine Klage jedoch wurde als unbegründet abgewiesen, da der Jäger alles in seiner Macht liegende unternahm um der Verkehrssicherungspflicht nach zu kommen. In der Natur –so die Richter- muss man stets mit der Gefahr rechnen, von fliehendem Wild attackiert zu werden. Wovor das Wild letztlich floh (vor der Jagd oder dem Mähdrescher) ist irrelevant. Mithin realisierte sich hier eine lebenstypische Gefahr.


Vom hohen Ross gefallen…


LG Arnsberg- Urteil vom 26. Mai 2010– 3 S 22/10
Den Leiter einer Treibjagt trifft keine Verkehrssicherungspflicht, die dem Zweck dient, einen an der Jagd unbeteiligten Reiter vor Gefahren zu schützen, die von Schussgeräuschen ausgehen. Ein Reiter/Spaziergänger muss damit rechnen, dass in den Zeiten der Jagdsaison in einem benachbarten Waldgebiet gejagt wird und die Abgabe von Schüssen deutlich zu hören ist.
Die Klägerin ritt am 15.11.2008 in Begleitung ihrer Freundin aus. Zeitgleich fand in einem Nachtbarwaldstück eine Treibjagd statt. Als nahe des Reitweges ein Schuss fiel, erschrak das Pferd der Klägerin –das als sehr ruhig und über 10 Jahre Reiterfahrung hat- so stark, dass es die Reiterin abwarf. Diese erlitt mehrere Folgeschäden. Sie machte geltend, dass die Sorgfaltspflichten durch den Jagdtaufseher verletzt wurden, da nicht einmal Warnschilder am Reitwegangebracht waren. Das Gericht wies die Klage ohne Beweisführung als unbegründet ab. Es bestand keine Pflicht zur Warnschildanbringung, im Übrigen konnte die Klägerin das Fehlen dieser Schilder auch nicht beweisen. Die Berufung war zulässig aber wurde ebenfalls als unbegründet abgelehnt. Der Urheber eine Gefahrenquelle muss nicht alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts bedenken. Erforderlich sind nur jene Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Gemäß OLG Saarbrücken- Urteil vom 30. März 1990- 4 U 63/89) haftet ein Jäger nur dann gem. § 823 I BGB, wenn er weniger als 30 Metern zu einem Reiter einen Schuss abgibt, und das Tier aus Schreck den Reiter abwirft. Beachte: eine Revision ist in diesem Falle zulässig und steht noch aus, da die Verantwortlichkeit eines Jagdtaufsehers im Zusammenhang mit Schussgeräuschen noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung ist vorhanden. Ob die Revision wohl Erfolg haben wird…?

Weitere Urteile finden Sie hier:  http://www.rechtsindex.de/urteile/jäger 

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