Sammlung „Urteile im Zusammenhang mit Katzen“

Mit diesem Datum legen wir unsere aktuellste Sammlung an Urteilen im Zusammenhang mit Katzen und deren Haltung vor.
 
Diese Sammlung ist nach bestem Wissen und Gewissen aus allen uns verfügbaren Quellen zusammengestellt. Sie kann leider aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und erst recht keine Beratung  ...

Sammlung „Urteile im Zusammenhang mit Katzen“

aktueller Stand: Herbst 2008

Quelle: Gunnar Degen  -  im Oktober 2008
© 2008 der Sammlung: Catzanostra Wuppertal

Mit diesem Datum legen wir unsere aktuellste Sammlung an Urteilen im Zusammenhang mit Katzen und deren Haltung vor.
 
Diese Sammlung ist nach bestem Wissen und Gewissen aus allen uns verfügbaren Quellen zusammengestellt. Sie kann leider aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und erst recht keine Beratung durch einen Anwalt ersetzen. Sie soll ihm jedoch ein wichtiges Instrument beim Aufbau einer Strategie und dem Tierfreund eine Vorabinformation über Rechtsstandpunkte in ähnlichen Situationen sein.

Insofern sind wir für jedes Urteil dankbar, dass jemand findet und uns zukommen lässt. Sollte es hier bereits vorliegen, so ist damit zumindest sichergestellt, dass es unserer Sammlung nicht „entgangen“ ist.

Diese aktuellste Version ist – zur leichteren Orientierung und zum besseren Auffinden eines bestimmten Urteils – nach den unten aufgelisteten Themen strukturiert:
 
-    Haustier – Haltung  (Haupt- und Nebenprobleme)
-    Freilaufende Haustiere / Haustiere und Nachbarschaft
-    Freilebende Katzen
-    Schadensersatz / Halter-Haftung / sonstige Kosten
-    Haustiere und Ehescheidung
-    Haustiere und Erbschaft
-    Haustiere und Wohnungseigentümer-Gemeinschaften / Hausordnung
-    Sonstiges


Weitere Themengruppen werden nach Bedarf  bei späteren Updates eingerichtet.
Bei Rückfragen – oder von Ihnen gefundenen Urteilen – erreichen Sie mich


Urteile im Zusammenhang mit Katzen (vom Sinn her auch auf Hunde übertragbar)

Haustier – Haltung  (Haupt- und Nebenprobleme)


BGH-Urteile 1 - Unzulässigkeit des uneingeschränkten "Verbotes der Tierhaltung" in Formular-Mietverträgen
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil die Unzulässigkeit des uneingeschränkten Verbotes der Tierhaltung festgestellt sowie die Klausel "Das Halten von Haustieren ist unzulässig" gemäß § 9 Abs. 1 AGBG als unwirksam verworfen.
Bundesgerichtshof VIII Zivilsenat, 20.01.1993 , Az.: VIII ZR 10/92

BGH-Urteile 2 – Unwirksamkeit  einer einschränkenden Klausel
Unwirksam ist die Klausel: „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ Der Bundesgerichtshof hielt die Klausel deshalb für unwirksam, weil sie eine Ausnahme vom Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische machte, nicht aber für andere kleine Haustiere. Hamster und Schildkröten dürften zum Beispiel auch immer gehalten werden.
Bundesgerichtshof VIII Zivilsenat, AZ.: VIII ZR 340/06

Willkür-Entscheidungen des Vermieters - 1
Ist in einem Mietvertrag die Tierhaltung mit einer Genehmigung des Vermieters verbunden, dann muss der Vermieter die Genehmigung oder Versagung sorgfältig prüfen. Die Vermieterentscheidung muss für das Gericht nachprüfbar und von vernünftigen Gründen getragen sein. Dies gilt nicht nur für "normale" Haustiere, wie Hund oder Katze, sondern auch für die Schlangenhaltung durch den Mieter. Gehen von der gehaltenen Schlange weder besondere Gefahren aus, noch objektiv messbare Störungen der Wohnumwelt bzw. wird das Vermietereigentum durch die Tierhaltung nicht mehr als sonst üblich abgenutzt, so kann der Vermieter deren Beseitigung nicht mit Hinweis darauf verlangen, andere Mitmieter ekelten sich vor dem Tier. Der Vermieter darf sich nicht zum Anwalt von Überempfindlichkeits-Symptomen erheben.
Amtsgericht Bückeburg, Az.: 73 c 353/33 (VI)  (evtl. ../99 ?)

Willkür-Entscheidungen des Vermieters - 2
Entscheidungen müssen stichhaltig und sachlich begründet sein.
- Urteil liegt nicht wörtlich vor –
Landgericht Freiburg, Az.: 9 S 308/95

Willkür-Entscheidungen des Vermieters – 3
(Vermieterin verbietet die Haltung eines Yorkshire-Terriers.)
Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier zulegen und bat dafür die Vermieterin um Erlaubnis. Im Mietvertrag war vereinbart, dass Tiere nur mit Zustimmung der Vermieterin in der Mietwohnung gehalten werden dürften. Die Vermieterin hatte allerdings kein Herz für Tiere und verweigerte die Zustimmung. Deshalb wurde sie von der Mieterin verklagt. Das Landgericht Kassel verhalf der Frau zu ihrem Hund  Die Tierhaltung gehöre nicht automatisch zum "vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache", denn sie könne Belästigungen für die anderen Hausbewohner und auch eine stärkere Abnützung der Wohnung nach sich ziehen. Daher sei es zulässig, wenn Vermieter die Tierhaltung von ihrer Genehmigung abhängig machten. Allerdings müssten sie die Anträge auf Genehmigung dann auch in jedem Einzelfall objektiv prüfen. Im konkreten Fall sei nicht einmal auszuschließen, dass der Antrag überflüssig gewesen sei: Yorkshire-Terrier seien der "Kleintierhaltung" zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, etwa so wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters ohnehin nicht erforderlich. Auf keinen Fall aber könne die Vermieterin hier die Genehmigung versagen: Diese Hunde könnten sich allenfalls durch "leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen" und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen.
Landgericht  Kassel, 30. Januar 1997 - 1 S 503/96

Rücknahme erteilter Genehmigung 1 - 3
Ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. - Urteil liegt nicht wörtlich vor –
Oberlandesgericht  Düsseldorf, Az.: 5 Ss OWi 476/89

Nach dem Mietvertrag darf in der Wohnung ein Hund oder eine Katze nur mit Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Diese Zustimmung hat der Mieter eingeholt und sich einen Hund angeschafft. Jetzt widerruft der Vermieter seine Zustimmung und fordert den Mieter auf, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Ist das rechtlich möglich?
Selbst wenn im Mietvertrag ausdrücklich die Möglichkeit des Widerrufs der Tierhaltung vorgesehen ist, wäre der Widerruf nur dann rechtens, wenn der Vermieter triftige Gründe hat, seine Zustimmung zur Haustierhaltung zu widerrufen. Dass ein Hund gelegentlich bellt, wäre kein solcher Grund. Wenn aber der Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt, könnte ein Widerruf gerechtfertigt sein.
Amtsgericht Hamburg-Wandsbek und Amtsgericht Hamburg-Altona (kein Az. bekannt)
Quelle: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1991, S. 94



Vermieter und des Mieters Haustiere
Eine Vermieterin hatte der ungezügelten Tierhaltung in ihrem Mietshaus durch ein genaues 'Regelwerk' vorgebeugt. Im Mietvertrag stand, ohne ihre schriftliche Erlaubnis dürfe kein Tier in der Wohnung gehalten werden. Bei Hunden machte sie ihre Zustimmung von einem selbst entwickelten Kriterienkatalog abhängig. Unter anderem sollte die Hundehaltung nur erlaubt sein, wenn das Tier ausgewachsen nicht höher als eine ausgewachsene Katze sei. Mit diesem Katalog kamen die Mieter einer Drei-Zimmer-Wohnung in Konflikt, die sich ihre 71 Quadratmeter mit einem Mischling aus den Rassen Schäferhund und Husky teilten. Die Vermieterin forderte, den Hund zu entfernen. Damit hatte sie beim Amtsgericht Köln keinen Erfolg. Die Zustimmung zur Hundehaltung stehe nicht im freien Ermessen der Vermieterin. Der Mietvertrag bestimme, die Entscheidung sei "mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses" zu treffen. Die Entscheidung setze also eigene Abwägung voraus, die auch das Interesse des Mieters an der Hundehaltung ausreichend würdige. In dem "Kriterienkatalog" der Vermieterin, der ohnehin nicht Bestandteil des Mietvertrags sei, würden  jedoch die Besonderheiten des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Ein Kriterium wie "nicht höher als eine ausgewachsene Katze" sei bereits für sich genommen unpräzise; darüber hinaus sei die Größe eines Tieres kein ausreichender Grund, die Erlaubnis zu verweigern: Die Größe allein lasse "weder den Schluss auf eine besondere Gefährlichkeit des Tieres noch auf eine übermäßige Abnutzung des Mietobjekts zu".
Amtsgericht  Köln, Az.:  216 C 58/97 v. 24. 06.‘97

Gericht entschied: Vermieter muss Tiere dulden (Hamburger Abendblatt vom 07.11.96)
Gute Nachrichten für Katzenliebhaber, die zur Miete wohnen: Der Vermieter einer Vier-Zimmer-Wohnung im Stadtteil Rotherbaum wurde verurteilt, eine Katze im Haus zu dulden. Zwei Instanzen hatten sich zuvor zwei Jahre lang mit der Klage der Mieter beschäftigt, die das Tier anschaffen wollten. Das erstinstanzliche Urteil wurde schließlich vom Landgericht bestätigt: Die Katze darf rein. Ein Sieg auch für den 14jährigen Jakob, den Sohn der Familie, der sich das Haustier gewünscht hatte. Der Rechtsanwalt Dr. Jürgen Schacht, der für die Katze focht: "Das Urteil ist rechtskräftig und hat in Hamburg grundsätzliche Bedeutung." Das Amtsgericht hatte in erster Instanz bereits vor einem Jahr im Namen des Volkes geurteilt: "Katzen verursachen keine störenden Geräusche (z.B. durch Bellen). Sie müssen nicht ausgeführt werden, weil sie in der Regel eine in der Wohnung befindliche Katzentoilette benutzen." Dadurch, so der Amtsrichter, sei eine Verunreinigung oder "eine unerwünschte Begegnung mit anderen Bewohnern" des Mietshauses auszuschließen. Nach Ansicht des Amtsgerichts dürfe der "Vermieter nicht ohne triftigen Grund dem Mieter Einrichtungen versagen, die ihm das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten". Und dazu gehöre eine Katze, wenn sie sich nur in der Wohnung aufhalte und nicht draußen frei herumlaufe. Gleichwohl gehen bundesweit die Meinungen über die Frage der Haustierhaltung in Mietwohnungen bei Rechtswissenschaftlern erheblich auseinander, wie viele unterschiedliche Urteile beweisen. Um dem Thema genauer auf den Grund zu gehen, zog das Landgericht im Streit um die Katze aus Rotherbaum in zweiter Instanz sogar einen Sachverständigen zu Rate. Für Professor Harald Schliemann vom Zoologischen Institut sprach nichts gegen den vierbeinigen Untermieter. "Die natürlichen Lebensbedürfnisse einer oder von zwei Katzen lassen sich ohne weiteres innerhalb einer solchen Wohnung befriedigen", heißt es in seinem Gutachten. Bei artgerechter Haltung sei nicht davon auszugehen, dass eine Katze störe. So kam die Zivilkammer sieben des Landgerichts zu dem Schluss, dass "das Halten einer Katze als zum Wohnen gehörend angesehen werden muss. Nicht alle, aber viele Menschen gewinnen an Lebensfreude durch das Leben mit Katzen". Und: "Es kann als pädagogisch sinnvoll angesehen werden, Kinder mit einem Haustier aufwachsen zu lassen".
Als einzige Einschränkung fordert die Kammer, dass die Katze entsprechend der Empfehlung des Sachverständigen sterilisiert werden sollte, da sie dann problemloser und lenkbarer sei.
Amtsgericht Hamburg und Landgericht Hamburg, Urteil (LG) aus ‘96

Klausel der grundsätzliche Genehmigung zur Tierhaltung unwirksam
Ein Vermieter wollte sich nicht von einem vierbeinigen Hausgenossen überraschen lassen. Er setzte in den Mietvertrag die Klausel, dass Tierhaltung grundsätzlich einer Genehmigung bedarf. Ein Mieter bemühte sich trotzdem nicht um das Einverständnis des Vermieters. Seine fünfköpfige Familie teilte sich die 76 Quadratmeter große Wohnung mit einem ungenehmigten Hund. Der Vermieter wollte das Tier vor die Tür setzen und zog vor Gericht. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Köln darf der Hund in der Wohnung bleiben. Der Vermieter könne die Tierhaltung nicht so prinzipiell beschränken, die Klausel sei unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Es sei nicht einzusehen, so der Richter, weshalb sich ein Mieter derart in seiner privaten Lebensführung einschränken lassen und für jeden Kanarienvogel um Erlaubnis fragen sollte. Auch die Haltung eines Goldfisches beispielsweise betreffe weder die Belange der Hausgemeinschaft noch die des Vermieters. Die Klausel wäre nur gültig, wenn sie sich ausdrücklich auf Hunde oder andere größere Tiere bezogen hätte. Da die generelle Einschränkung der Tierhaltung im Mietvertrag unwirksam sei, stelle die Hundehaltung keinen vertragswidrigen Gebrauch d. Wohnung dar. Wohnen umfasse die gesamte Lebensführung, Tierhaltung gehöre zum normalen Wohnen. Sie verstoße auch nicht gegen den Tierschutz: Ob der Hund artgerecht gehalten werde, hänge nicht von der Größe der Wohnung ab. Entscheidend sei vielmehr, wie viel Auslauf im Freien ein Tier bekomme.
Amtsgericht  Köln, Az.: 213 C 369/96 v. 13. 01.‘97

Klausel der schriftlichen Genehmigung zur Tierhaltung unwirksam
Eine Vermieterin verklagte ihre Mieter, weil sie einen "Golden Retriever" namens "Nana" in der Wohnung hielten. Im Mietvertrag stand nämlich: "Das Halten von Hunden und anderen Tieren bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vermieters". Die habe sie aber nie erteilt. Das Landgericht Freiburg entschied, dass "Nana" bleiben darf. Die Klausel, auf die sich die Vermieterin berufe, sei unwirksam, weil sie die Mieter unangemessen benachteilige. Zum einen erwecke sie den Eindruck, eine mündlich erteilte Erlaubnis gelte nicht. Das sei nicht richtig, die Vertragspartner könnten sehr wohl auch mündlich Vereinbarungen treffen. Zum anderen verstoße ein generelles Verbot der Tierhaltung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben: Es erfasse auch so harmlose Kleintiere wie Wellensittiche und Zierfische oder etwa Blindenhunde, die gar nicht verboten werden könnten. Wenn die beanstandete Klausel wegfalle, sei die Frage der Hundehaltung im Mietvertrag allerdings ungeregelt, stellte das Gericht fest, weshalb man die Interessen der Kontrahenten anhand allgemeiner Kriterien abwägen müsse. Dies gehe zugunsten von "Nana" aus: Bei dem Golden Retriever handle es sich um einen mittelgroßen Hund, der seit zweieinhalb Jahren keinen Nachbarn gestört oder belästigt habe. Dies sei durch eine Unterschriftenliste eindrucksvoll belegt. Allgemeine hygienische Einwände der Vermieterin oder ihre Befürchtung, andere Mieter könnten sich auch Hunde anschaffen, hätten sich weder bestätigt, noch rechtfertigten sie ein Verbot.
Landgericht  Freiburg, Az.: 3 S 240/93 v. 01.09.‘94

Verbot der Hunde- und Katzenhaltung in Mietvertrags-AGB
In einem Rechtsstreit zwischen einer Wohnungsgenossenschaft und einer Mieterin kam es auf die Wirksamkeit der Formularklausel § 3 des Mietvertrages an: "Das Mitglied verpflichtet sich, keine Katzen und Hunde zu halten". Das Amtsgericht Köln hielt diese Klausel für mit § 9 AGBG unvereinbar und damit für unwirksam. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen. Der Begriff des Wohnens umfasst dabei die gesamte Lebensführung des Mieters in all ihren Ausgestaltungen und mit all ihren Bedürfnissen. Für den Bereich von Eigentumswohnungen auch in städtischen Ballungsgebieten ist anerkannt, dass das Halten eines Hundes oder einer Katze als Inhalt normal anzusehen ist. Unter Bezugnahme auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem verfassungsrechtlich geschützten Besitzrechts des Mieters an der gemieteten Wohnung kommt das Amtsgericht Köln zu dem Ergebnis, dass die Haltung von Hunden und Katzen nicht nur in Eigentumswohnungen, sondern auch in Mietwohnungen zum Wohnen gehört und damit bei Mietverträgen über Wohnungen vertragsgemäßen Gebrauch darstellt. Ein einschränkungsloses Verbot der Haltung von Hunden und Katzen benachteiligt den Mieter gegen die Gebote von Treu und Glauben unangemessen, da es dem Vertragszweck zu wieder läuft.
Amtsgericht Köln,  13.07.1995, Az.: 222 C 15/95, JW-RR 1995, 1416


Haustiere dürfen nicht verboten werden
Eine Wohnungseigentümer-Gemeinschaft darf kein generelles Haustierverbot beschließen.
Das Saarländische Oberlandesgericht gab mit seinem Beschluss Hundebesitzern Recht, die in
ihrer Eigentumswohnung einen Dobermann halten. Ein generelles Tierverbot sei ohnehin unzulässig,
da die Haltung von Tieren, von denen weder Gefahr noch Beeinträchtigung ausgeht, nicht verboten
werden dürfe. Bei anderen Tieren müsse im Einzelfall nachgewiesen werden, dass sie eine
Gefahr darstellen.
Oberlandesgericht Saarbrücken, AZ: 5 W 154/06


Gleichbehandlung von Mietern bei Haustierhaltung - 1
Geht es um die Erlaubnis der Hundehaltung, muss der Vermieter alle Mieter gleich behandeln; er kann (bei jeweils gleichen Voraussetzungen) nicht einem Mieter verbieten, einen Hund in der Wohnung zu halten, wenn er dies bei anderen Mietern zulässt
Amtsgericht  Leonberg, Az. . 5 C 836/96 v 07.01.‘97

Gleichbehandlung von Mietern bei Haustierhaltung - 2
Der Vermieter darf die Erlaubnis der Katzen- oder Hundehaltung nicht versagen, wenn andere Hausbewohner eine Katze oder einen Hund haben. Er kann jedoch die Haltung eines Kampfhundes verbieten.
Landgericht Gießen, AZ.: 1 S 128/94

Belästigung 1 -  Katzenurin-Gestank 1
Bewohner eines Miethauses beschwerten sich über unerträglichen Gestank nach Katzenurin, der von der Wohnung einer Nachbarin ausging, und kürzten die Miete. Daraufhin wurde die Katzenliebhaberin aufgefordert, innerhalb einer Woche dafür zu sorgen, dass der Gestank ein Ende habe. Als nichts geschah, kündigte die Vermieterin fristlos. Der Amtsrichter hielt diese Reaktion der Vermieterin für übertrieben: Sie hätte erst einmal das vertragliche Verbot der Tierhaltung durchsetzen müssen, statt sofort zu kündigen. Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin muss die Mieterin aber doch ausziehen. Hier gehe es nicht bloß um den Vorwurf unzulässiger Tierhaltung, dann wäre der Einwand des Amtsrichters stichhaltig. Stein des Anstoßes sei hier aber vielmehr die Art und Weise der Tierhaltung. Eine Zeugin habe ausgesagt, im Flur vor der Wohnung der Mieterin habe es wie in einem Raubtierhaus im Zoo gerochen. Auf dem Balkon der darüber liegenden Wohnung habe man sich nicht mehr aufhalten können. Das sei eine so erhebliche Störung des Hausfriedens, dass der Vermieterin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. In hunderttausenden Berliner Haushalten würden Katzen gehalten, ohne dass es zu Geruchsbelästigungen komme - es wäre also möglich, sie abzustellen. Das habe die Mieterin aber trotz der Abmahnung nicht getan, deshalb sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Landgericht  Berlin, Az.: 67 S 46/96  v. 30.09.‘96

Belästigung 2 - Katzenurin-Gestank 2
Viel Verständnis für Katzenfreunde bewies ein Hamburger Amtsrichter. Die Vermieter verklagten die Mieter auf Entfernung zweier in der Wohnung lebender Katzen. Der Hausverwalter hatte nämlich bei einer Begehung der Räume den Geruch von Katzenurin festgestellt. Die Vermieter befürchteten dauerhafte Schäden an der Wohnung. Der Amtsrichter wies die Klage ab und betonte, dass auch in einer Großstadt wie Hamburg das Halten von Katzen innerhalb einer Wohnung zur freien Lebensgestaltung der Mieter gehört. Hauskatzen verursachten bei artgerechter Haltung keinen störenden Lärm. Mitmieter hätten das auch bestätigt. Ferner seien Katzen reinlich und beschädigten nichts, zumindest nicht irreparabel. Kratzspuren auf den Tapeten zum Beispiel seien allemal bei Renovierungsarbeiten wieder auszubessern. Wenn die Katzentoilette groß genug sei, müsse auch nicht mit dauerhafter Geruchsbelästigung gerechnet werden. Nach dem Auszug der Katzenfreunde verziehe sich jedenfalls der Geruch wieder, so dass dem Vermieter kein bleibender Schaden entstehe. Da sich die anderen Hausbewohner bei der Befragung nicht nennenswert über die Tierhaltung beschwert hätten, habe der Vermieter gegen die zwei Katzen keine Handhabe.
Amtsgericht  Hamburg, Az.: 40 a C 402/95 v. 24.04.‘95

Belästigung 3 - Flöhe
Schleppt die Katze eines Mieters Flöhe ein, so muss er die Kosten für deren Beseitigung übernehmen.
Amtsgericht  Köln, Az.: 213 C 153/94 v. 06.12’95

Belästigung 4 - Flöhe als Kündigungsgrund seitens des Mieters
Eine Mieterin muss an einem Mietvertrag nicht festhalten, wenn eine Wohnung mit Katzenflöhen "verseucht" ist. Darüber hinaus kann die Mieterin Schadenersatz verlangen, so entschied das Amtsgericht Bremen. In dem Fall waren durch Katzen des Vormieters Katzenflöhe in die Wohnung gelangt. Die neue Mieterin selbst hatte keine Tiere, wurde jedoch in erheblichem Umfang von Katzenflöhen gebissen. Mehrere Versuche seitens des Vermieters, die Flöhe zu beseitigen, schlugen fehl. Selbst der Kammerjäger konnte die Flöhe nicht beseitigen. Damit war nach Auffassung des Amtsgerichts ein Mangel an der Mietwohnung gegeben.
Amtsgericht Bremen, Az.: 25 C 180/97

Belästigung 5 - Lärm- und Geruchsemissionen durch Tiere
Oft steht der bellende Hund an der Spitze der Auseinandersetzungen zwischen Nachbarn.
Hier ist der gestörte Nachbar in aller Regel im Recht. Sowohl in den landeseinheitlichen als auch
in den gegebenenfalls einschlägigen gemeindlichen Regelungen ist festgeschrieben, dass die von Haustieren ausgehenden Lärmemissionen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten dürfen.
(Was von der Tierhaltung ausgehende Gerüche angeht, so sind diese im Wesentlichen wie die von
Tieren ausgehenden Lärmemissionen zu behandeln.)
Dadurch wird klar gestellt, dass Tiere nicht geräuschlos existieren müssen, dass aber der Nachbar
nicht jeden Lärm akzeptieren muss. Insbesondere Lärm, der von übermäßiger Tierhaltung ausgeht,
ist vom Nachbarn nicht hinzunehmen (Nur: Was übermäßig ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls.)
KG Berlin v. 8.4.1998, Az.: 24 W 1012/97, NZM 1998, 670

Wie viele Katzen in einer Mietwohnung sind "zu viele"? - 1
Eine Mieterin teilte sich ihre Dreizimmerwohnung mit sieben Katzen. Die Katzenliebe der Vermieter ging weniger weit. Die Wohnungseigentümer, ein Ehepaar, wollten nur zwei Tiere in der Wohnung dulden. Ihre Abmahnung beeindruckte die Mieterin jedoch nicht. Das Amtsgericht Lichtenberg verpflichtete die Mieterin dazu, sich mit zwei Katzen zufrieden zu geben. Sieben Katzen in einer Dreizimmerwohnung zu halten, stelle einen "vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache" dar. Schließlich diene eine Mietwohnung "in erster Linie den Menschen zu Wohnzwecken". Die Mieter müssten sich also beschränken, auch wenn sie selbst ihren Wohnbedarf anscheinend im Wesentlichen in der "Katzenhaltung" sähen. Die Größe der Wohnung und das notwendige Zusammenleben mit anderen Bewohnern erfordere es aber, die Zahl der Tiere zu reduzieren. Allein der Umfang der Tierhaltung sei in diesem Fall schon als "vertragswidriger Gebrauch" der Wohnung anzusehen; deshalb komme es für die Entscheidung des Gerichts nicht mehr darauf an, wie groß konkret der Grad der Beeinträchtigung - z.B. die Geruchsbelästigung - für die Nachbarn sei.
Amtsgericht Berlin- Lichtenberg, Az.: 8 C 185/96 v 31.07.‘96

Wie viele Katzen in einer Mietwohnung sind "zu viele"? - 2
Eine Frage der Menge, urteilte hingegen das Oberlandesgericht München. Der Besitzer von immerhin 27 Katzen kam mit dem Säubern der Klos nicht nach. Sein Nachbar klagte gegen die unerträgliche Geruchsbelästigung und bekam Recht. Seither muss sich der Tierfreund auf zwei Miezen beschränken.
Oberlandesgericht München, 26.6.1990

Extreme Tierhaltung
14 Katzen in einer 42 m²-Wohnung ist zuviel. Die Anzahl musste auf 4 Miezen reduziert werden.
Kammergericht Berlin, Az.: 24 W 6272/90

Verstoß gegen die genehmigte Anzahl von Tieren
Ist laut Mietvertrag die Haltung einer Katze gestattet, darf der Vermieter die Zustimmung wider-
rufen, falls die Katze Junge bekommt und sich andere Hausbewohner dadurch belästigt fühlen.
Landgericht Hamburg, AZ.: 316 S 195/96

Klausel „Haltung von mehr als einer Katze ist untersagt“ ist umstritten
Der Vermieter verlangte die Abschaffung von 3 der 4 gehaltenen Katzen. Dem widersprach
jedoch das Gericht: Da von ihnen keine Belästigung ausging, könne man sie auch nicht verbieten.
Amtsgericht Hamburg, 04.12.1991, AZ.: 40 a C 484/91

Untersagung der Katzenhaltung bei langjähriger Duldung nur aus triftigem Grund – 1 bis 5
Auch wenn ein Vermieter nicht die nach dem Mietvertrag vorgesehene Einwilligung erteilt hat, kann er von einem Mieter, der seit fünf Jahren unbeanstandet zwei Katzen in seiner Wohnung hält, nicht die Entfernung der Tiere verlangen, es sei denn er oder die Mitmieter würden in unzumutbarer Weise durch die Tierhaltung belästigt.
1 -Amtsgericht Aachen, 13.03.92, Az.: 81 C 459/91- NK: BGB . 90a, BGB . 535
   NJW-RR 1992, 906-907 (ST)  ZMR 1992, 454 (LT)  WuM 1992, 601 (LT)
2 - dito Amtsgericht Hamburg, 6. März 1991, Az.: 40b C 1736/90
3 - dito Amtsgericht Düsseldorf,15. Juli 1987, Az.: 29 C 36/87


Ein Mieter hält seit zwei Jahren eine Katze. Laut Mietvertrag muss der Vermieter der Tierhaltung zustimmen. Eine Genehmigung des Vermieters liegt zwar nicht vor, gleichwohl ist dem Vermieter seit gut einem Jahr die Haustierhaltung bekannt. Jetzt will der Vermieter, dass der Mieter die Katze aus der Wohnung entfernt. Kann er das vom Mieter verlangen?
Der Vermieter kann seine Zustimmung auch dadurch ausdrücken, dass er längere Zeit die Katze stillschweigend geduldet hat. In diesem Fall kann der Vermieter seine stillschweigende Zustimmung nicht ohne Grund wieder zurücknehmen denn er muss berücksichtigen, dass der Mieter das Tier inzwischen lieb gewonnen haben.
4 - Landgericht Essen (kein Az. bekannt) - Quelle: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1986, S. 117

Hat ein Vermieter Einwände gegen die Tierhaltung eines Mieters, so muss er diese möglichst bald anbringen. Schreitet er erst nach längerer Duldung ein, so kann der Mieter die Langmut auch als stillschweigende Genehmigung werten.
5 - Landgericht Frankenthal, Az.:  2, S239/89

Wirksames Katzenhaltungsverbot im Mietvertrag - 1
Eine Katze, die von einer Mieterin entgegen dem Genehmigungsvorbehalt des Vermieters angeschafft worden ist, muss entfernt werden.
Amtsgericht  - 16.04.91 - Az.: 46 C 224/91 - NK: BGB . 535, BGB . 242
NJW-RR 1992, 203-204 (LT)


Wirksames Katzenhaltungsverbot im Mietvertrag - 2
Wenn der Mietvertrag die Haltung von Katzen und Hunden ausdrücklich verbietet, sei dem Vermieter eine Ausnahmeregelung nicht zuzumuten.
Landgericht Münster, Az.:  7 C 114/96

Zustimmung ist Ermessenssache des Vermieters
Wenn der Mietvertrag die Haltung von Katzen und Hunden ausdrücklich verbietet, sei dem Vermieter eine Ausnahmeregelung nicht zuzumuten.
Landgericht Krefeld, Az.: 2 S 46/06

Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden - 1
Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn laut Mietvertrag der Vermieter über die Haustierhaltung entscheiden darf. Er ist nämlich in seiner Entscheidung nicht völlig frei, sondern darf dem Mieter nur mit triftigem Grund etwas versagen, das diesem das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten könnte. Einen solchen triftigen Grund, dem Mieter eine Katze zu versagen, konnte das Amtsgericht Hamburg nicht erkennen. Katzen hätten bei artgerechter Haltung so gut wie keinen Einfluss auf das gedeihliche Zusammenleben der Mieter im Haus und auch der Vermieter hätte keine Nachteile für sich zu befürchten. Daher müsse er dem Mieter die Haltung einer Katze genehmigen.
Amtsgericht Hamburg, 15.08.1995, AZ.: 47 C 520/95

Katzen dürfen in Mietwohnungen gehalten werden - 2
Zumindest solange Katzenhaltung im Mietvertrag nicht ausdrücklich verboten ist, darf der Mieter eine
Katze halten
Landgericht Braunschweig 6 S 458/99 (107)

„Therapeutische Katze“  - 1
Der Vermieter kann es – trotz Verbotes im Mietvertrag – einem verhaltensgestörten Kind nicht ver-
bieten, eine Katze zu halten, wenn das Tier eine wichtige Rolle für die seelische Gesundung
des Kindes spielt.
Landgericht  Berlin, Az.: 64 S 447/93

„Therapeutische Katze“  - 2
Katzen, die zur Gesundheit eines Kindes beitragen, müssen – trotz anders lautender Regelung –
vom Vermieter geduldet werden.
Amtsgericht Bonn, Az.: 8 C 731/93

„Therapeutischer Hund“ - Haustierhaltung von Behinderten - 1
In Einzelfällen dürfen behinderte Menschen ein Haustier in der Wohnung halten, auch wenn dies in der Hausordnung ausdrücklich untersagt ist. Damit entschieden die Richter des Bayerischen Obersten LG zu Gunsten einer angeklagten Contergangeschädigten Arbeitslosen. Diese hatte trotz Verbotes einen Dackel in der Wohnung gehalten und sich durch dessen Bellen den Unmut der Nachbarn zugezogen. Die Richter folgten der Argumentation der Angeklagten. Die Frau berief sich auf die Tatsache, dass sie durch ihre Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakt zu anderen Menschen habe. Laut Grundgesetz können die Mitbewohner das Hundeverbot nicht durchsetzen, argumentierten die Richter.
Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 2ZBR81/01

„Therapeutischer Hund“ - Haustierhaltung von Behinderten - 2
Das Amtsgericht Münster wies zum Beispiel einen Vermieter, der einem querschnittsgelähmten Jungen die Hundehaltung verbieten wollte, mit der Begründung ab, die Beziehung zu den Tieren diene der psychischen Stabilisierung des Jungen.
Amtsgericht Münster, Az.: 48 C 140/91

Verstoß gegen Zustimmungsvereinbarung im Mietvertrag
Wurde ein Tier entgegen der im Vertrag vereinbarten schriftlichen Zustimmung des Vermieters angeschafft und wird trotz Abmahnung nicht entfernt, so darf die Wohnung gekündigt werden.
Wenn ein Mieter vertragswidrig Tiere hält, braucht sich der Vermieter nicht auf einen schlichten Unterlassungsanspruch nach § 550 BGB verweisen zu lassen. Ihm steht vielmehr ein Recht auf Kündigung gemäß § 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu. Das ist auch für den gestörten Nachbarn des Mieters bzw. den Verwalter ein wichtiges Argument, wenn der Vermieter behauptet, ihm seien die Hände gebunden.
Landgericht Berlin, 13.7.1998, Az.: 62 S 91/98, ZMR 1999, 28

Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 1 bis 3
Laut des Mietvertrages bedarf jede Tierhaltung, insbesondere die Hunde- und Katzenhaltung, der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Zwar ist eine derartige Erlaubnis vorliegend nicht erteilt, doch rechtfertigt dieser Umstand allein keinen Anspruch auf Abschaffung der Katzen.
Amtsgericht Schöneberg, 21.03.1991, Az.: 8 C 11/91
dito Amtsgericht Hamburg, 12.05.1992, Az.: 46 C 469/92 (Urteil liegt uns vor),
dito Amtsgericht Düsseldorf, 29.04.1992, Az.: 28 C 1493/92 (Urteil liegt uns vor)


Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 4
Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Entfernung der beiden Katzen verlangen. Zwar ist es richtig, dass § 9 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages vom 10.5.1986 die Tierhaltung in der vom Beklagen gemieteten Wohnung verbietet und der Kläger unstreitig niemals eine diesbezügliche Einwilligung erklärt hat. Doch ist insoweit zu beachten, dass der Beklagte die beiden Katzen unstreitig bereits seit seinem Einzug im Sommer 1986 hält und sich daher nach aller Erfahrung mittlerweile insoweit eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine solche Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.1990 (BGBl. I, 1762) unter dem besondern Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in § 90a BGB - Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr - und § 811 c ZPO - Unpfändbarkeit von Haustieren - zum Ausdruck gebracht wird. Von daher kann ein Vermieter heutzutage nur noch dann die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder die Mitmieter ansonsten in unzumutbarer Weise belästigt (permanent bellende Hunde, schnatternde Gänse) werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät. Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten seine Behauptung, die Mitmieter würden durch die Katzen des Beklagten gestört, nicht weiter konkretisiert. Dies muss zu Lasten des darlegungsfälligen Klägers gehen. Im Übrigen ist eine solche Störung bei Katzen auch nur schwer vorstellbar. Der durch die Beweisaufnahme erwiesene Umstand, dass die Katzen die Wände der von dem Beklagten gemieteten Wohnung beschädigen, muss insoweit außer Betracht bleiben. Diese Beschädigung ist nämlich selbstverständlich von dem Beklagten zu beseitigen, sodass dem Kläger insoweit kein irreparabler Schaden entsteht.
Amtsgericht Aachen, 13. März 1992, Az.: 81 C 459/91

Katzenhaltung ohne vorherige Einholung der vertraglich vereinbarten Zustimmung zulässig – 5
Seit 11 Jahren hielt ein Mieter1 Hund und seit 5 Jahren 1 Katze ohne schriftliche Zustimmung. Mehrfache Abmahnungen blieben ohne Erfolg. Die Klage des Vermieters auf Abschaffung wurde als unbegründet zurück gewiesen: Gemäß des Mietvertrages bedarf der Beklagte der vorherigen schriftlichen Einwilligung der Klägerin. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist aber ausgeschlossen, da sie verpflichtet ist, die Tierhaltung zu genehmigen, obwohl bei Aufnahme der Tierhaltung eine Zustimmung nicht eingeholt wurde.
Amtsgericht Oberhausen, 16. August 1988, Az.: 32 C 287/88

Anspruch auf Tierhaltung – auch ohne eingeholte Genehmigung  
Viele Mietverträge sehen vor, dass die Haltung von Hunden und Katzen vom Vermieter vorher genehmigt werden muss. Etwas großzügiger sieht dies das LG Wuppertal. Die Tierhaltung muss nicht genehmigt werden, wenn von dem Tier keinerlei Beeinträchtigung des Vermieters oder anderer Mieter ausgeht.
Auch bei unterlassener Einholung der Genehmigung muss das Tier nicht abgeschafft werden, wenn der Vermieter zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist.
Landgericht Wuppertal, 25.11.97, Az.: 10 S 383/77

Anspruch auf Erlaubnis der Haustierhaltung steht über dem Haltungsverbot des Mietvertrages
Ist mithin davon auszugehen, dass ein Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis der Katzenhaltung hat, ist es
dem Vermieter verwehrt, unter Berufung auf das im Mietvertrag enthaltene Tierhaltungsverbot, die Entfernung der Katze zu verlangen.
Amtsgericht Essen-Steele, 16. August 1990, Az.: 11 C 74/90

Katzenhaltung in Mietwohnung
Ein Vermieter hat der Haltung von zwei kastrierten Katzen in der Mietwohnung zuzustimmen, selbst wenn die Mieter ganztägig berufstätig sind, wenn eine artgerechte Katzenhaltung gewährleistet ist.
Amtsgericht Sinzig, Az.: 7 C 334/89 v. 14.11.'89

Anspruch auf Gestattung der Hundehaltung in einer Mietwohnung
Die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgewährung aus BGB . 535 S 1 beschränkt sich nicht nur auf die Überlassung der Wohnung als solche, sondern auch auf die Gestattung eines Verhaltens, das als typischer Wohngebrauch angesehen wird. Wohnen umfasst begrifflich alles, was zur Benutzung der gemieteten Räume als existenziellem Lebensmittelpunkt gehört, also die gesamte Lebensführung des Mieters in allen ihren Ausgestaltungen vgl. BayObLG München, 19.01.81, Allg-Reg 103/80, NJW 1981, 1275

Die Haltung üblicher Haustiere (Hunde und Katzen) zählt zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt nicht nur für Eigentums- sondern auch für Mietwohnungen.
Amtsgericht Dortmund, 21.06.89, Az.: 119 C 110/89 - NK: BGB . 535 S 1
WuM 1989, 495-496 (ST) (Urteil liegt uns vor) – s. a. Amtsgericht Bonn, 12.12.89, Az.:  6 C 463/89   


Unzulässigkeit des pauschalen Verbots der Haustierhaltung nach vorheriger Duldung
Halten einzelne Mieter mit stiller Duldung oder gar Billigung des Vermieters Hunde und Katzen, bedarf es der Darlegung konkreter, von den jeweiligen Tieren ausgehender Beeinträchtigungen, um das weitere Halten dieser Haustiere zu verbieten.
Amtsgericht Bonn - 05.05.87 - Az.: 6 C 101/87 - NK: BGB . 535, BGB . 550 WuM 1987, 213 (KT)

Unzulässigkeit einer Klausel des pauschalen Verbots der Haustierhaltung
Inwieweit eine Tierhaltung in einem Formularmietvertrag ausgeschlossen werden kann, ist umstritten (vgl. Palandt/Putzo, § 535 Rn. 17; MüKo-Voelskow, § 535 Rn. 51; Sternel, II Rn. 163, 168). Jedoch kann zumindest ein totales Verbot einer Tierhaltung, wie es die Klausel vorsieht, keinen Bestand haben, da es nicht die nach § 9 Abs. 1 AGBG geschuldete Bilanz der gegenseitigen Interessen berücksichtigt.
Landgericht Frankfurt a.M., Az.: 2/13 O 474/89 und – 476/89  
Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (2. Instanz), Az.: 6 U 108/90 v. 19.12.’91


Tierhaltung in Mietwohnung
Wenn im Mietvertrag keine andere Vereinbarung getroffen ist, ist der Mieter berechtigt, in seiner Mietwohnung die üblichen Haustiere wie Hund und Katze zu halten. In diesem Fall gehört die Haltung eines Hundes oder einer Katze heute zu der allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung, solange durch die Tierhaltung keine Belästigungen eintreten.
Amtsgericht Offenbach - 12.06.85 - Az.: 34 C 705/85 - NK: BGB . 535
ZMR 1986, 57-58 (ST1)


Tierhaltung gehört zur normalen Nutzung eines Mietobjektes
Haustierhaltung gehört grundsätzlich zur normalen Nutzung eines Mietobjektes. Ein Verbot der
Tierhaltung muss der Vermieter beim Vertragsabschluß eindeutig zum Ausdruck bringen.
Landgericht Hildesheim, Az.: 7 S 472/86 v. 11.02.‘87

Mieter entscheidet allein über Anschaffung von Katze oder kleinem Hund
- Urteil liegt nicht wörtlich vor –  Landgericht Düsseldorf, Az.: 24 S 90 / 93

Tierhaltung in Mietwohnung - Verwirkung des Unterlassungsanspruchs
Wird durch die Katzenhaltung kein Hausbewohner belästigt und weiß der Vermieter bereits seit einem dreiviertel Jahr von der Tierhaltung, ist sein auf vertragliche Vereinbarung gestützter Unterlassungs-
anspruch gegen die Katzenhaltung gemäß BGB . 242 verwirkt.
Amtsgericht Hamburg-Harburg, Az.: 613 C 452/82 v. 25.11.’82

Verfall von Ansprüchen durch Duldung der Tierhaltung
Hat sich ein Nachbar lange Zeit nicht wegen der Störung durch Tiere aufgeregt, können etwaige Ansprüche verwirkt sein. Obwohl es immer auf den Einzelfall ankommt, lässt sich hier jedoch großzügige Tendenz der Gerichte erkennen. So wurde einem durch Taubenhaltung gestörten Nachbarn der Unterlassungsanspruch nicht aus den Händen genommen, obwohl er die Taubenhaltung seines Nachbarn 13 Jahre toleriert hatte.
vgl. LG Oldenburg, 28.5.1998, Az.: 4 0 981/97, DWW 1999, 259

Tierhaltung eines nicht störenden Haustieres ist nicht ausschliessbar
Das Recht des Mieters, ein nicht störendes Haustier (Katze) zu halten, kann nicht ausgeschlossen
werden. Das Halten eines solchen Tieres gehört zur geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit.
Amtsgericht Dortmund - 11.10.79 - Az.: 122 C 467/79 - NK: BGB . 535 , GG Art 2
Fundstelle WuM 1980, 206-206 (S1)


Vertragsklausel „Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters“ ist möglich
Vermieter kann sich das Recht vorbehalten, in jedem Einzelfall selbst zu entscheiden.
- Urteil liegt nicht wörtlich vor -
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 4 RE-Miet 5 / 80

Klausel „Tierhaltung nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters“ ist unwirksam
Ein Mietvertrag, der das Halten von Tieren nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters
gestattet, verstößt gegen das AGB-G (Allgemeine Geschäftsbedingungen-Gesetz) und ist
damit unwirksam. Tiere dürfen grundsätzlich in einer Wohnung gehalten werden, wenn von
ihnen keine Belästigung ausgeht. Die bloße Möglichkeit, dass es dazu kommen könnte,
rechtfertigt nicht das Verlangen nach Beseitigung des Tieres.
Amtsgericht Kerpen, Az.: 23 C 152/93 – siehe auch BGH-Urteil, Az.: VI AZR 10/92

Vertragsklausel „Tierhaltung unter Vorbehalt der Zustimmung des Vermieters“ nicht bindend
Selbst gegen eine ohne seine Zustimmung angeschaffte Katze kann der Vermieter nichts erwirken,
wenn er keine ernsthafte Belästigung der Mitmieter glaubhaft nachweisen kann. Besteht er in einem
solchen Fall auf der Abschaffung, so missbraucht er sein Recht.
Landgericht Hamburg, Az.: 16 S 92/1981


Vertragsklausel „Tierhaltung nur mit Zustimmung des Vermieters“ keine Basis für Willkür
Die Genehmigungserteilung liegt im gebundenen Ermessen des Vermieters, so dass zur Versagung
sachliche Gründe erforderlich sind. Die Behauptung, der Vermieter und die übrigen Mieter seien mit
der Tierhaltung nicht einverstanden, reicht für die Versagung der Genehmigung nicht aus.
Landgericht Frankfurt, Az.: 2/11 S 66/87 v. 11.08.‘87

Allergie - 1
Die Haltung von Kleintieren, auch Katzen, kann in Mietverträgen nicht untersagt werden, entschied  grundsätzlich das Landgericht München. Jedoch kann sich aus den Umständen des Einzelfalles, z. B. einer Katzenallergie des Vermieters, etwas anderes ergeben. Dann muss der Vermieter aber erst eine Abmahnung aussprechen. Auch danach darf er nicht fristlos kündigen, sondern muss eine Unterlassungsklage erheben, um ein etwaig wirksames Tierhaltungsverbot durchzusetzen. Behauptet der Vermieter vor Gericht, an einer Katzenallergie zu leiden, kommt es unter anderem auf die räumlichen Gegebenheiten an. Wenn eine Katze nur in einer geschlossenen Wohnung gehalten wird und eine Begegnung mit dem Vermieter nahezu ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass für ein Tierhaltungsverbot, so die Richter.
Landgericht München Az.: 14 S 13615/98

Allergie - 2
Die Katzenallergie des Vermieters rechtfertigt die Untersagung der Katzenhaltung nur dann, wenn
ganz konkrete Gesundheitsgefährdungen bestehen.
Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 463/

Allergie - 3
Leiden Mieter unter einer Katzenhaar-Allergie, darf der Vermieter anderen Hausbewohnern
die Haltung von Katzen untersagen.
Amtsgericht Köln, Az.: 219 C 565/87

Allergie - 4
Ein generelles Verbot der Katzenhaltung wegen einer allergischen Mietpartei im Hause ist
unzulässig. In diesem Fall handelte es sich um eine reine Wohnungskatze, die keinen un-
mittelbaren Kontakt zu der allergischen Person hatte. Zur Vermeidung eines indirekten Kontaktes
(über Katzenhaare auf der Treppe) hat der Katzenhalter für entsprechende Sauberkeit  zu sorgen.
Amtsgericht Bonn, Az.: 6 C 463/89

Allergie – 5
Kein Schmerzensgeld für Nachbarn mit Allergie.
Mit diesem Urteil wies das Landgericht Hildesheim die Klage einer Frau ab, die wegen einer Tierallergie Schmerzensgeld von dem Halter eines Hundes verlangte. Aus selben Grund hatte ein Gericht dem Tierfreund bereits untersagt einen Hund zu halten, woraufhin der Mann aus der Mietwohnung auszog.
Das reichte der Nachbarin scheinbar nicht aus. Sie verklagte den Hundehalter zusätzlich auf Schadens-ersatz. Die Richter konnten sich dieser Rechtsauffassung nicht anschließen und wiesen die Klage ab.
Die Richter verwiesen darauf, dass die Betroffene bereits schon vorher asthmatische Beschwerden
gehabt habe und eine Auslösung der Allergie eher zweifelhaft wäre. Im Allgemeinen führen allergische Reaktionen nicht zur automatischen Haftung durch den Tierhalter.
Landgericht Hildesheim, Az.: 7 S 226/01

Allergie - 6 (Schwachsinn Blau-weiß!)
Katze muss Allergie des Nachbarn weichen
Allergiker haben ein Recht auf eine katzenfreie Nachbarschaft. Amtsgericht und Landgericht München gaben in einem 1993 veröffentlichten Urteil einem Wohnungsinhaber Recht, der von seinen Nachbarn die Abschaffung ihrer Katze verlangte. Der Mann konnte per Attest nachweisen, dass durch die Katzenhaare ein lebensbedrohlicher Asthmaanfall nicht auszuschließen ist. Er forderte seine Wohnungsbaugenossenschaft auf, die Erlaubnis zur Katzenhaltung zu widerrufen.
Die Katzenbesitzer argumentierten vergeblich, dass das Tier nur als Wohnungskatze gehalten werde. Zudem sei die Katze wichtig für die psychotherapeutische Behandlung ihres zwölfjährigen Sohnes, der an Panikattacken und Sprachstörungen leide. Das Amtsgericht entschied, dass die Vermeidung eines schweren Asthma-Anfalles zweifellos schwerer wiege als die Unterstützung einer psychischen Behandlung durch die Katze.
Das Landgericht schloss sich diesem Urteil in der Berufungsverhandlung an. Es sei bekannt, dass gegen eine Allergie nur die Vermeidung der allergenen Stoffe helfe. Natürlich werde der Kläger im täglichen Leben immer wieder mal Katzen begegnen - «während er hier jedoch ausweichen kann, besteht diese Möglichkeit im eigenen Wohnbereich gerade nicht».
Amtsgericht München, Az.: 191 C 10647/03 - Landgericht München I, Az.: 34 S 16167/03


Aufstellen von Pflanzen auf Balkon + Katzenhaltung in Stadtwohnung als vertragsgem.  Gebrauch
Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die das außenseitige Aufstellen von Blumentöpfen auf Balkonen nicht gestattet, ist insoweit als unwirksam zu erachten, wenn die Sicherheit der Balkonbrüstung oder anderer Teile des Hauses sowie von Passanten und Mitbewohnern nicht gefährdet wird.
Ein in einem Formularmietvertrag enthaltenes Tierhalteverbot rechtfertigt nicht das Verbot der Haltung einer Katze, von der keinerlei Beeinträchtigungen ausgehen.
1. Aufstellen einer Rankpflanze auf dem Balkon ist kein vertragswidrigen Gebrauch iS des BGB. 550
2. Katzehaltung gehört nach ständiger Rechtsprechung auch in städtischen Ballungsgebieten zum normalen Wohngebrauch.
Amtsgericht Schöneberg, 22.01.90, Az.: 6 C 550/89 - NK: BGB . 550,
BGB . 242, AGBG . 9   MM 1990, 192-193 (ST)


A  -  Positive Urteile zu Katzen-Schutznetzen


Balkonschutzplane für Katzen
Hier wurde entschieden, dass diese keine erhebliche Veränderung der Hausfassade bewirkte,
so dass der Katzenhalter die Balkonplane zum Schutz seiner Katze auch nicht entfernen musste.
Landgericht Hamburg, Az.: 11 S 291/88

Fenstergitter muss geduldet werden
Das Amtsgericht Lörrach entschied, dass ein vom Mieter angebrachtes Fenstergitter an der Rückfront des Hauses vom Vermieter geduldet werden müsste.
Im Einzelfall wird man aber die optische Beeinträchtigung abwägen müssen, wobei gegen ein Katzenschutznetz kaum gewichtige Argumente sprechen können.
Amtsgericht Lörrach, Az.: 3 C 20/85

Vermieter muss Balkon-Netz dulden
Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass ein Balkonnetz vom Vermieter zu dulden sei. Dieser hatte die Mieter verklagt, nachdem sie sich geweigert hatten, das Netz zu entfernen, mit dem sie ihren Balkon im ersten Stock gesichert hatten. Die Klage wurde damit begründet, dass das Netz den Gesamteindruck der Häuserfassade in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtige und es daher einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstelle. Das am 17. Dezember 1997 vom Amtsgericht Hamburg verkündete Urteil gibt jedoch den Mietern Recht und weist die Klage damit ab.
In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass das Anbringen des Netzes deshalb keinen vertragswidrigen Gebrauch darstelle, weil Netz und die Konstruktion, an der es befestigt ist, nicht in die Bausubstanz des Hauses und damit auch nicht in das Eigentum des Vermieters eingreifen. Das Netz wird in diesem Fall von zwei Metallstangen gehalten, die nicht verschraubt, sondern nur zwischen Balkonboden und den darüber liegenden Balkon geklemmt werden. Im Urteil heißt es: "Der Vermieter darf dem Mieter nicht ohne triftige, sachbezogene Gründe Einrichtungen versagen, die diesem die Nutzung der Mietwohnung als Mittelpunkt seines Lebens und der Entfaltung seiner Persönlichkeit sowie als Freiraum eigenverantwortlicher Betätigung ermöglichen.“
- Ein Mieter darf also seinen zur Wohnung gehörigen Balkon nach seinem Geschmack und seinen Bedürfnissen gemäß einrichten, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Ein solcher Grund könnte zum Beispiel eine optische Beeinträchtigung, Geruchsbelästigung und ähnliches sein. Neben Sonnenschirmen, Blumenkästen, Lampen etc. gehören „...zu solchen Einrichtungen ... auch diejenigen, die dem Beklagten die Haltung von Katzen ermöglichen. Der Kläger hat zwar bestritten, dass die Katzen der Beklagten von der Balkonbrüstung fallen, wenn das Netz beseitigt wird. Eine solche Verhaltensweise von Katzen ist aber offenkundig und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung."
Zur Frage der optischen Beeinträchtigung hatte sich das Gericht bei einem Ortstermin ein eigenes Bild gemacht. Es gelangte zu dem Schluss, dass das Netz zwar von der Straße her gut zu sehen ist, dies aber nur, wenn man bewusst auf den Balkon schaut. Allein im Vorübergehen an dem Haus fällt auch nach Ansicht des Amtsgerichts Hamburg das Netz nicht auf. Eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung
sei damit nicht gegeben. Schließlich stellte das Gericht noch fest, dass das Netz durch die Art der Anbringung nicht in die Bausubstanz des Hauses und damit nicht in das Eigentum des Vermieters eingreift.
Amtsgericht Hamburg, AZ.: 41b C 195/97 – vergl. auch Oberlandesgericht Karlsruhe WUM 1993, 525,526 und Landgericht Hamburg, 17.06.97, Az.: 316 S 271/96

B  -  Negative Urteile zu Katzen-Schutznetzen


Katzennetze am Balkon nur mit Erlaubnis des Vermieters
Darf ein Mieter ein Katzennetz vor seinen Balkon spannen? Nicht ohne Erlaubnis des Vermieters. Und die Gestattung der Tierhaltung in der Wohnung durch den Vermieter beinhaltet nicht automatisch auch die Genehmigung eines Katzennetzes am Balkon. Das Amtsgericht Wiesbaden entschied, dass der Vermieter diese Beeinträchtigung der Fassadenoptik nicht dulden muss. Der Mieter hätte vorher die Genehmigung einholen müssen. Sicherheitsnetze zum Schutz von Haustieren dürfen nur mit Erlaubnis des Vermieters am Balkon angebracht werden. In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter ein Sicherheitsnetz vor seinem Balkon angebracht, das seine Katze vor einem Sturz in die Tiefe schützen sollte. Der Anblick habe jedoch seinen Vermieter gestört, der daraufhin Klage erhob und auch Recht bekam.
Amtsgericht Wiesbaden, Az.: 93 C 3460/99-25

Katzennetz auf Loggia bedarf der Zustimmung der Wohnungseigentümerschaft
Der Inhaber einer Eigentumswohnung brachte an seiner Loggia ein Katzennetz an, um zu verhindern, dass sein Haustier den Wohnbereich verlässt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken sah wegen der optischen Beeinträchtigung darin eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft hätte. Da ein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung nicht vorlag, musste der Katzenfreund die Schutzvorrichtung wieder beseitigen
Oberlandesgericht Zweibrücken, 19.03.98, Az.: 3 W 44/98

 

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duisburg/ag_oberhausen/j2011/34_C_130_10urteil20110510.html


Freilaufende Haustiere / Haustiere und Nachbarschaft


Freispruch für „illegale“ Rettungsaktion von Katzen
Die Rettung einer Katze vor dem Tod bleibt für eine Tierschützerin ohne rechtliche Folgen. Die Vorsitzende eines Tierschutzvereins hatte zwei Katzen von einem Bauernhof geholt, nachdem der Landwirt die Tiere trotz schwerster Erkrankungen nicht zum Arzt gebracht hatte. Trotz der anschließenden Behandlung beim Tierarzt starb ein sechs Wochen altes Kätzchen, das ältere Tier wurde später gesund zum Bauernhof zurückgebracht. Die Staatsanwaltschaft beantrage dennoch einen Strafbefehl, nachdem der Bauer Anzeige gegen die Frau erstattet hatte. Das Amtsgericht Regensburg jedoch sprach die Frau vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs frei.  
Amtsgericht Regensburg, November 2000

Haustiere und Spielplätze
Nicht nur Hunde, auch Katzen dürfen von ihren Besitzern nicht auf Kinderspielplätzen
laufen gelassen werden.  
Amtsgericht Köln, AZ.: 19 C 496/91

Freilauf in Wohnanlage kann durch WEG-Beschluss verboten werden
§ 2 Nr. 2 TierSchG hindert die Wohnungseigentümer nicht, in einer Hausordnung
das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in einer Wohnanlage zu verbieten.
Bayerisches Oberlandesgericht, Urteil v. 2.6.2004 - 2Z BR 099/04

Allgemeine Statements – Irrtümer

Eduard Hepp (Tierschutzbeirat b. Ministerium f. Umwelt, Raumordnung u. Landwirtsch. NRW in DDorf)

- Die Aufforderung des Vermieters, die Zustimmung aller Mitmieter zur Tierhaltung einzuholen und die
  Tierhaltung bei Fehlen nur einer einzigen Mitmieterzustimmung oder Beschwerdeführung nur eines
  einzelnen Mieters oder nur einer einzelnen Mietpartei zu versagen, widerspricht demokratischen
  Rechtsprinzipien. Ein solches Begehren räumt einer einzelnen Person oder einzelnen Mietpartei die
  Ausübung jeglicher Willkür und jeglichen Mutwillens ein. Das aber ist unzumutbar.

- Das gleiche gilt, wenn sich nur eine Minderheit der Mitmieter gegen die Tierhaltung ausspricht, die
  Mehrheit sich jedoch Beschwerdeführern nicht anschließt.

- Damit ist das Interesse der Gesamtheit der Mitmieter nicht verletzt. Liegt das Einverständnis aller
  Mieter vor, so ist das Abschaffungsverlangen offenkundige Willkür und deshalb als rechtsmiss-
  bräuchlich zu verwerfen.

- Es verstößt gegen Treu und Glauben, einen Mieter wegen nicht rechtzeitig eingeholter Zustimmung
  ohne Vorliegen ernster und schwerwiegender Gründe zur sofortigen Abschaffung seines Haustieres
  unter Androhung von Räumungsklage aufzufordern. Hierzu Art. 13 und 14 Abs. 2 GG.

- Es entspricht Sinn und Zweck des zwischen Mieter und Vermieter bestehenden Partnerschaftsver-
  hältnisses, den Mieter an die versäumte Einholung der Zustimmung der Tierhaltung zu erinnern.

- Das Verbot der Tierhaltung dient dem Recht des Vermieters, einzuschreiten bei vorliegenden ernsten
  und schwerwiegenden Gründen, nicht aber seiner Willkür.

- Es ist ein absoluter Vermieterirrtum zu glauben, dass der Beschluss des OLG Hamm v. 13.01.1981
  grünes Licht für uneingeschr. Vermieterwillkür bei Tierhaltung in Mietwohnungen  gegeben hat.

- Es ist vor Weiterungen rechtens, dass der Vermieter den beschuldigten Mieter anhört, dem das Recht
  auf Schutz vor ungerechtfertigten Anschuldigungen zusteht.


Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 1
Das Betreten fremder Grundstücke durch 1 (!!!) Katze pro Nachbar ist vom betroffenen Grund-stückseigentümer hinzunehmen. Dies gilt allerdings nur auf dem Lande und in Vorortgegenden,
nicht aber in der Großstadt.
Oberlandesgericht Köln,  Az.: 20 U 44/82  (OLG Köln anscheinend nicht gerade katzenfreundlich!)

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 2
Ein Hausbesitzer muss grundsätzlich eine Katze seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden,
mehrere aber nicht. Das hat die Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim entschieden. Demnach
muss der Besitzer mehrerer Stubentiger verhindern, dass mehr als ein Tier auf das Nachbargrund
stück läuft.
Landgericht Hildesheim, AZ.: 1S 48/03

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 3
Manche Gerichte gehen davon aus, dass dem Nachbarn das Hereinspazieren von gerade nur einer
Katze zuzumuten ist.
Amtsgericht Bückeburg, Az.: 43 C 232/91
Andere Gerichte sehen die Grenze bei zwei Katzen.
Oberlandesgericht München, Az.: 5 U 7178/89


Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 4
In Vorort-Wohngegenden sind gelegentliche "Besuche" der Nachbarskatze hinzunehmen.
Auch, wenn das Tier an der Gartentränke Vögel jagt (Material Katzen + Vögel liegt uns vor).
Zudem Hinweis auf nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis (Vergleichs-Hinweis auf Urteil
Oberlandesgerichtes Köln, Az.: 20 O 44/82 v. 17.09.82)
Landgericht Augsburg,  Az.: 4 S 2099/84  - Langversion des Urteils liegt vor!


Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 5
Wer sich durch fremde Katzen in seinem Garten gestört fühlt, ist empfindlicher als der 'normale'
Durchschnittsbürger. Das überspitzte Empfinden eines Gestörten kann aber nicht dazu führen,
dass ein Katzenbesitzer seine Tiere nicht mehr artgerecht halten kann. Auslauf aber ist für viele
Hauskatzen artgerecht.
Amtsgericht Bonn,  Az.: 11 C 463/84

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 6
Jegliches Betreten eines Grundstücks durch die Nachbarskatzen kann nicht untersagt werden.
Entsprechende Beeinträchtigungen sind durch die sich aus dem nachbarschaftlichen Gemein-
schaftsverhältnis ergebende Duldungspflicht gedeckt.
Amtsgericht Mainz (1. Instanz),  Az.: 3 S 491/84  
Landgericht Mainz (2. Instanz), Az.: 8 C 501/84  - Langversion der Urteile liegt vor!


Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 7
In einem dörflichen Wohngebiet ist das Halten von Katzen bei freiem Auslauf traditionell Bestand-
teil der Lebenswirklichkeit. Dabei entspricht es der Natur dieser Haustiere, dass sie sich nicht an
Grundstücksgrenzen halten und Vögeln sowie anderen Kleintieren nachstellen. Zudem Hinweis auf
Sozialbindung von Eigentum sowie das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis (Vergleichs-Hinweis
auf Urteil Landgericht Augsburg NJW 85, 499)
Amtsgericht Überlingen (1. Instanz),  Az.: 1 C 414/84 v. 21.02.‘85  
Landgericht Überlingen [?] (2. Instanz), Az.: 1 S 55/85 (Berufung abgelehnt)
- Langversion der Urteile liegt vor!


Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 8
Die von Katzen für einen Garten ausgehenden Beeinträchtigungen sind für einen (normal und durch-
schnittlich empfindenden) Gartenbesitzer als geringfügig zu bezeichnen. Hinweis auf Duldungsver-
pflichtung des Klägers unter Bezugnahme auf das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis.
Amtsgericht Gemünden am Main,  Az.: C 499/84  - Langversion des Urteils liegt vor!

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 9
Verunreinigungen durch Hunde spielen im Nachbarrecht eher eine untergeordnete Rolle.
Interessanter ist hier die Lebensart von Katzen, die als freiheitsliebende und hygienebewusste Tiere ihre Fäkalien sorgsam in Nachbars Garten vergraben. Die hieraus resultierenden Probleme werden meist -
wenn auch mit Abstrichen - zugunsten der Katze entschieden, die sich durch ihre Lebensweise der Kontrolle ihres Halters entzieht. (Ähnlich verhält es sich hier mit Tauben, wobei hier allerdings die Anzahl der gehaltenen Tauben ein wesentliches Entscheidungskriterium ist.)
- Bei Verunreinigungen des Grundstücks durch Haustiere kann §.906 BGB greifen. Hier kann das
  Betreten des Grundstücks durch Katzen ebenso wie das Überfliegen durch Tauben wie eine
  Zuführung unwägbarer Stoffe begriffen werden.
vgl. LG Oldenburg v. 28.5.1998, Az.: 4 0 981/97, nWW 1999, 259

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 10
Darf Mieze fremde Grundstücke betreten? Nicht so ohne weiteres! Dies meint jedenfalls das Bayrische Oberlandesgericht: In einer Hausordnung zu einer Eigentumswohnung kann bestimmt werden, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen und Gartenanteile der anderen Eigentümer nicht betreten können. Bei Verstoß dagegen kann die Tierhaltung nach erfolglosen Abmahnungen vom Verwalter untersagt werden. Fazit: Hoffentlich können die Vierbeiner die Hausordnung lesen!
Bayerisches Oberlandesgericht, 09.02.94, Az.: 2 ZR 127/93

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen – 11
Das Amtsgericht Mannheim erklärte hierzu u.a., dass die Katze von altersher (seit der Kreuzzüge in Deutschland) zur natürlichen Umwelt des Menschen gehöre.
Ihre Haltung ist Bestandteil der allgemeinen Lebensführung, und sie ist daher grundsätzlich jedermann gestattet. Ihrem natürlichen Instinkt folgend, verlässt die Hauskatze bei Freilauf Haus und Hof ihres Halters und dringt, je kleiner die Grundstücke des Halters und der Nachbarn sind, um so öfters in die Grundstücke der Nachbarn ein. Weil diese Verhalten in der in ihr wirkenden Wildnatur als Raubtier begründet ist, ist nach Auffassung des Gerichtes, durch das Eindringen der Hauskatze in fremde Grundstücke das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung gemäß § 1004 BGB selbst dann nicht erfüllt, wenn die Katze dort gelegentlich Exkremente ausscheidet. Dieses natürliche Verhalten des Tieres stellt folglich keine unzulässige Störung durch den Katzenhalter dar, sondern ist lediglich eine vom Eigentümer hinzunehmende Grundstücksbeeinträchtigung, welche auf Naturvorgänge zurückzuführen und somit hinzunehmen ist.
Amtsgericht Mannheim, Az.: 9 C 5/84


Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 12
Bereits im Betreten eines Grundstücks durch Katzen ist eine Eigentumsbeeinträchtigung zu sehen, deren Beseitigung der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn verlangen kann. Aus Gesichtspunkten des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses hat ein Grundstückseigentümer jedoch den freien Auslauf von nur einer Katze zu dulden. Ein Abwehranspruch besteht jedoch bezüglich Belästigungen durch mehrere Katzen des Nachbarn.
Amtsgericht Neu-Ulm, 03.11.1998, Az.: 2 C 947/97, ZAP EN-Nr. 578/99

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 13
Ein Gartenbesitzer muss es dulden, dass Katzen des Nachbarn in seinem Garten streunen. Dies gilt jedoch nur für zwei Katzen. Hat der Nachbar mehrere Katzen, so muss er die übrigen entweder weggeben oder im Haus halten.
Die Duldungspflicht des Gartenbesitzers hinsichtlich zweier Katzen "pro Nachbar" begründete das Landgericht Darmstadt mit dem "Bedürfnis der Tiere nach einer eigenständigen und autonomen Lebensführung", wovon sie sich "selbstverständlich nicht durch willkürlich gezogene Grundstücksgrenzen abhalten" ließen. Daher müsse ein Gartenbesitzer auf seine Nachbarn Rücksicht nehmen und zumindest zwei streunende Katzen dulden. Anderenfalls könne ja ein Grundstücksinhaber die Katzen einer ganzen Wohngegend verbieten lassen. Auf der anderen Seite müssten aber auch die Katzenhalter Rücksicht
nehmen und sich auf zwei freilaufende Katzen beschränken.
Landgericht Darmstadt, 17.03.1993, Az.: 9 O 597/92

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 14
Das Amtsgerichts Bersenbrück bedroht per „Urteil“ eine Katzenfreundin mit Zwangsgeld bis zu 25.000,00 Euro, falls sie die auf ihrem Grundstück lebenden Katzen nicht "reduziert", damit sie künftig nicht mehr in Nachbars Gärten ihren Kot ablegen.
Wörtlich heißt es in dem Urteil: "Es dürfen nicht mehr als 2 Katzen mit freiem Auslauf über die Grenze des Grundstücks hinaus gehalten werden".
Der Beklagten wird auferlegt, vormals streunenden, kranken und völlig heruntergekommenen Katzen (auf eigene Kosten kastriert, geimpft, entwurmt und Vertrauensfähigkeit gegenüber Menschen hergestellt) - inzwischen auf ihre Hausgemeinschaft verteilt - in Zukunft Freigang zu verwehren oder diese zu "reduzieren". Würde die "Beklagte" ihr Grundstück einzäunen können (evtl. mit Elektro-Zaun versehen – was ihr finanziell natürlich nicht möglich ist), dürften die Katzen weiterhin ihren (begrenzten) Freigang behalten.
Amtsgericht Bersenbrück, 28.02.02, Az.: 4 C 1323/01 (VIII)
Kommentar: An Unverschämtheit, Inkompetenz und Arroganz schwer zu übertreffendes ‘Urteil‘!


Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 15
Wenn eine Katze Freilauf gewöhnt ist und dadurch niemanden belästigt, dann kann ihr Halter
darauf bestehen, da dies zur artgerechten Haltung gehört (Belästigung kann durch zu viele Katzen
- in der Regel mehr als zwei oder was als Ortsüblichkeit angesehen wird – auftreten)
Oberlandesgericht Celle, AZ.: 4 U 64/85

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 16
Hauskatze Trude (Name geändert) darf weiter nach Lust und Laune herumstreunen. Eine Kölner Amtsrichterin hat mit diesem Urteil die Klage einer Besitzerin von sechs Meerschweinchen gegen Trudes Herrchen und Frauchen abgewiesen. Trude, so der Anwalt der Klägerin, trachte den Nagern nach dem Leben und sollte sich deshalb nachmittags vom Nachbargarten fern halten. Die Richterin aber meinte, eingesperrte
Katzen seien in Einfamilienhaus-Gegenden unüblich. Außerdem könne man keiner Katze klarmachen, zu bestimmten Uhrzeiten heimzukommen.
Amtsgericht Köln, AZ.: 134 C 281/2000

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 17
In Wohngegenden, die aus Häusern mit Gärten bestehen, gehört Katzenhaltung mit freiem Auslauf zur
Lebensführung vieler Familien. Da es oft unmöglich ist, Katzen innerhalb des Grundstücks des Halters so sicher zu verwahren, dass diese nicht auf das Grundstück des Nachbarn entlaufen können, hat der Nachbar auch keinen Anspruch auf Untersagung des Haltens einer Katze, auch wenn das Tier üblicherweise auf dem Nachbargrundstück sein "Geschäft" verrichtet.
Für kleine Schäden, z.B. (hin- und wieder!) aufgegrabene Blumenbeete, kann ein Nachbar keinen Schadensersatz verlangen, weil man Freilaufkatzen normalerweise nicht innerhalb des eigenen Grundstücks halten kann und auch nicht muss, wie das Amtsgericht Rheinberg feststellte.
Dies gilt insbesondere in ländlichen Gegenden. Voraussetzung für eine Entschädigungspflicht wäre, dass aus der Sicht unbeteiligter Dritter das normale Maß überschritten ist und dass nachgewiesen ist, dass gerade die beschuldigte Katze ausschließlich diese Schäden verursacht hat.
Amtsgericht Rheinberg, Az.: l 0 C 415/91

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 18
Grundstücksbesitzer – zumal mit Kleinkindern – müssen es nicht dulden, dass drei
Nachbarskatzen regelmäßig Kotspuren in ihrem Garten hinterlassen.
Nachbarschaftliche Rücksichtnahme gebietet aber, dass der Katzenhalter wechselnd
jeweils einem der Tiere freien Auslauf gewähren darf.
Amtsgericht Neu-Ulm, AZ.: 2 C 947/98

Betreten fremder Grundstücke durch Nachbarskatzen - 19
Ob man in ländlichen Wohngebieten so viele Katzen und Hunde halten kann, wie man nur will,
damit hatte sich das Landgericht Lüneburg zu befassen.
Diese Frage stand am Ende eines Streits zwischen zwei Nachbarfamilien. Die eine hielt drei Katzen,
die sie frei herumstreunen ließ. Die andere Familie musste es ertragen, dass sich die Tiere auf ihrem Grundstück aufhielten und dort selbstverständlich auch regelmäßig Duftmarken hinterließen. Es blieb nichts anderes übrig: Ein Richter musste den Streit schlichten. Nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS setzte er den Tierfreunden Grenzen:
Entweder sie sorgten dafür, dass die Katzen innerhalb des Hauses oder eines eingezäunten Auslaufs blieben, urteilte er, oder sie müssten sich künftig auf zwei Miezen beschränken. Mehr sei den Nachbarn nicht zuzumuten. Das gelte auch für ein ländliches Wohngebiet, selbst wenn man dort generell etwas großzügiger sei als in der Stadt.
Landgericht Lüneburg, Aktenzeichen 4 S 48/04

Schäden durch Nachbarskatzen - kein Ersatzanspruch ohne Beweise
In ländlichen Gegenden kann ein Gartenbesitzer nicht in jedem Fall auf gerichtliche Hilfe zählen, wenn er seine Nachbarn zwingen will, ihre Katze von seinem Grundstück fernzuhalten:
Seit zwei Jahren schon ärgerte sich ein Rentner aus einem Dorf bei Erlangen über "Blacky". Der stolze Kater von nebenan tummelte sich anscheinend mit Vorliebe auf seinem Grundstück und - da war sich der Mann sicher - richtete fortwährend Unheil an. So prangten auf den weißen Gartensäulen immer wieder Abdrücke von Katzenpfoten. Auch am ebenfalls weiß gestrichenen Wasserbassin hinterließ der vierbeinige Störenfried seine Spuren, - so jedenfalls der Verdacht des Rentners.
Um die ursprüngliche Reinheit des Weißes wiederherzustellen, ließ der geplagte Grundstücks-Besitzer den befleckten Anstrich reinigen und übermalen. Die Kosten hierfür summierten sich schließlich auf über 2.300 Mark. Um künftigem Unheil vorzubeugen und dem tierischen Treiben ein für allemal ein Ende zu bereiten, zog der erboste Rentner gegen seine Nachbarn vor Gericht. Das Amtsgericht Erlangen sollte sie verurteilen, dafür zu sorgen, dass ihre Katze nicht mehr auf sein Grundstück kommt. Außerdem sollten sie die Aufwendungen für die Reinigungs- und Renovierungs-Aktion ersetzen.
Das Amtsgericht Erlangen wies die Klage als unbegründet ab. Hiergegen legte der Rentner Berufung zum Landgericht Nürnberg-Fürth ein. Sein Rechtsmittel blieb jedoch ohne Erfolg: Die Nürnberger Richter kamen zum selben Ergebnis wie ihr Erlanger Kollege und wiesen die Berufung zurück:
Ein Grundstückseigentümer könne zwar von seinen Nachbarn im Allgemeinen verlangen, von Störungen verschont zu bleiben. Dieser Anspruch sei hier aber wegen des "nachbarrechtlichen Gemeinschafts- Verhältnisses" ausgeschlossen. Danach sind Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Das führe unter bestimmten Umständen dazu, dass an sich bestehende Rechte nicht ausgeübt werden dürfen. So lag der Fall hier. Die Prozessparteien wohnten in einer dörflich geprägten Vorortsiedlung. In solchen Gegenden mit Grünanlagen und Äckern in der Umgebung sei es üblich, Katzen bei Tag und Nacht frei herumlaufen zu lassen, meinte das Gericht. Der Kater sei seit Jahren an den freien Auslauf gewöhnt. Unter diesen Umständen sei es nahezu unmöglich, ihn jetzt ständig im Haus zu halten oder nur an der Leine spazieren zu führen.
Resümee des Gerichts: Das berechtigte Interesse der Nachbarn am Halten einer Katze in der am Wohnort üblichen Art sei höher zu bewerten als das ebenfalls berechtigte Interesse des Rentners an der Rein- haltung seiner Gartenanlagen.
Zum Schadenersatzanspruch  stellten die Richter klar, dass ein Katzenhalter normalerweise Schäden zu ersetzen hat, die seine Katze anrichtet, - gleich, ob ihn hieran ein persönliches Verschulden trifft oder nicht (verschuldensunabhängige Tierhalter-Haftung, § 833 BGB). Die Klage war deshalb nicht von vornherein aussichtslos.
Im konkreten Fall hatte der Kläger mit seiner Geldforderung nur deswegen keinen Erfolg, weil er in Beweisnot war: Er konnte nicht beweisen, dass die Pfoten-Abdrücke wirklich von "Blacky" stammten und nicht von einer anderen Katze aus der Umgebung.
Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil v. 26. 06. 1990, Az.: 13 S 1664/90

Freilebende Katzen


Kein Füttern von mehr als 2 wildlebenden Katzen
Urteil liegt uns vor
Landgericht Trier (ausgerechnet!!!), Az.: 3 S 6I / 95  


Kein Füttern von mehreren wildlebenden Katzen
Menschen mit einem Herz für Streuner und Wildlinge füttern gerne die frei lebenden Tiere. Das „lieben Nachbarn“ manchmal ein Dorn im Auge und endet dann auch vor Gericht.
Das OLG Köln entschied: Einem Grundstückseigentümer kann verboten werden, in einer Wohngegend Katzen anzufüttern. Im entschiedenen Falle hatten sich bis zu 10 Katzen aus der näheren und weiteren Umgebung an der Futterstelle eingefunden. Und diese versammelten sich auch auf Nachbars (= Klägers) Grundstück. Diesen störte das und er bekam mit seiner Klage Recht.
Oberlandesgericht Köln,  Az.: 13 U 199/88  (OLG Köln anscheinend nicht gerade katzenfreundlich!)

Kein Füttern bei Anlockung von Ratten
Fütterung frei lebender Katzen (hier: bis zu 8) kann von der Kommune selbst auf dem eigenen Grundstück untersagt werden, wenn dadurch Ratten - die als Krankheitsüberträger eine Gefahr für die Allgemeinheit
darstellen - angelockt werden. Im vorliegenden Fall hatte eine Frau aus dem pfälzischen Kandel bis zu acht Katzen gehalten, die sie im Außenbereich ihres Grundstücks fütterte. Nachdem sich die Nachbarn über eine Rattenplage beschwert hatten, schaltete sich die Verbandsgemeinde ein und untersagte der Frau schließlich die weitere Fütterung. Gegen diese Entscheidung zog die Betroffene vor Gericht. Nach dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße bestätigte nun jedoch auch das OVG das Fütterungsverbot. Die Koblenzer Richter verwiesen auf ein Gutachten des zuständigen Kreisveterinärs, der zu dem Schluss gekommen war, dass die Fressnäpfe der Katzen auch Ratten angezogen hatten. Da Ratten Krankheitsüberträger seien, habe eine konkrete Gesundheitsgefahr bestanden, erklärte das Oberverwaltungsgericht. Dem habe die Behörde mit einem Fütterungsverbot begegnen dürfen.
Oberverwaltungsgericht Koblenz,  Az.: 6 A 12111/00


Fütterung herrenloser Katzen ist verpflichtend und kann nicht  verboten werden
Der Rentner Günther K. darf weiterhin auf seinem Schrebergartengrundstück verwilderte Katzen füttern, auch wenn sich sein Nachbar hierdurch gestört fühlt - Die Klage des Nachbarn wurde abgewiesen.:
Wer über Jahre hinweg frei lebende (verwilderte) Haustiere gefüttert hat, muss sogar dafür sorgen, dass
die Tiere nicht verhungern.
Er ist dann nämlich - wie der Jurist  sagt - »Garant«, weil er eine "enge Gemeinschaftsbeziehung" zu den Tieren hergestellt hat und »freiwillig Pflichten für deren Wohlbefinden« übernommen hat.
Deshalb wurde auch die Klage des Nachbarn bereits vom Amtsgericht Elmshorn abgewiesen:
» Das Füttern von Tieren ist ein den Tierschutzbestimmungen entsprechendes Verhalten, das nicht im Wege der Besitzzerstörungsklage verboten werden kann! «
Landgericht Itzehoe, Az.: 2 O 489/86 - Urteil vom 16.03'87  -  Amtsgericht Elmshorn (2. Instanz),
Az.: 53 C 513/85  -  Berufungsverfahren Landgericht Itzehoe, Az.: 4 S 22/86  -  Schleswig Holsteinisches Oberlandesgericht Schleswig (3. + letzte Instanz), Az.: 14 U 91/87 v. 14.07.'88
- Langversion des OLG- Urteils liegt vor

Schadens – Ersatz / Halter – Haftung / sonstige Kosten


Haftung bei ausgesetzten / zugelaufenen Tieren - 1
Ein Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur Weitervermittlung aufgenommen hat, wird im Sinne des Gesetzes Tierhalter. Damit haftet der Tierschutzverein auch für Schäden, die dieser Hund anrichtet (§ 833 BGB). Weisen aber Mitarbeiter des Tierschutzvereines den Interessenten darauf hin, dass dieser Hund schwierig sei, greift dieser gleichwohl unvermittelt zum Kopf des Tieres, worauf der Hund zuschnappt, so tritt die Haftung des Tierschutzvereines zurück, weil das Eigenverschulden des Geschädigten erheblich höher zu bewerten ist. Gerade bei ausgesetzten Tieren muss man generell davon ausgehen, dass solche Tiere schwieriger sind, als vom Züchter abgegebene Tiere. Wer sich auf solche Umstände, die auf der Hand liegen, aber nicht einstellt, setzt sich der Gefahr bewusst aus und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Amtsgericht Duisburg, Az.: 49 c 399/98

Haftung bei ausgesetzten / zugelaufenen Tieren - 2
Wer eine zugelaufene Katze regelmäßig füttert und zeitweise beherbergt, gilt rechtlich als Halter des
Tieres und haftet bei einem Unfall für durch das Tier verursachte Schäden.
Landgericht Paderborn, Az.: 5 S 3/95

Behandlungskosten für "wertlosen" Mischling
Ein kleiner Mischlingshund wurde von einem ausgewachsenen Schäferhund angefallen und übel zugerichtet. Die Tierarztbehandlungskosten beliefen sich auf rund 4.600 Mark. Dies war dem Schäferhundhalter entschieden zu viel. Nach seiner Ansicht hätte der Mischlingshund eingeschläfert werden müssen, und er hätte dann nur den Wiederbeschaffungswert für das Tier zu ersetzen. Da der Gesetzgeber das Tier ausdrücklich aber nicht mehr als Sache, sondern als Mitgeschöpf behandelt, verurteilte das Gericht den Schäferhundhalter zum Ersatz dieser Behandlungskosten. Selbst dann, wenn der Mischlingshund praktisch "wertlos" ist, sind die Aufwendungen zur Heilbehandlung in Höhe von 4.600 Mark noch nicht unverhältnismäßig. Entscheidend sind die persönlichen Beziehungen zum Tier. Bei einem "Familien-
tier" ist das Interesse an einer Heilbehandlung größer einzuschätzen als bei einem reinen "Nutztier".
Amtsgericht Idar-Oberstein, Az.: 3c 618/98

Behandlungskosten für verletzte Katze
Ein Foxterrier griff grundlos eine Katze an. Das 12 Jahre alte Tier wurde schwer an der Pfote verletzt. Die Kosten für die notwendige Operation und die tierärztliche Behandlung der Katze beliefen sich auf über 7.000 DM, die gegenüber der Haftpflichtversicherung des Hundehalters geltend gemacht wurden. Die Versicherung hielt die Forderung für überzogen. Nach dem Gesetz sind die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen (§ 251 Absatz 2, Satz 2 BGB). Davon unberührt bleibt jedoch die Regelung, wonach unverhältnismäßige Wiederherstellungskosten nicht geschuldet werden (§ 251 Absatz 1, Satz 1 BGB). Bei einer Katze "ohne Marktwert" setzte das Landgericht Bielefeld die Obergrenze der erstattungsfähigen Heilungskosten auf 3.000 DM fest. Mehr musste die Haftpflichtversicherung des Hundehalters nicht zahlen.
Landgericht Bielefeld, 15.05.97, Az.: 22 S 13/97, NJW 1997, 3320

Zahlungsunwillige Kunden - Tierarzt darf das Tier als "Pfand" zurückbehalten
Das entschied kürzlich das Landgericht in Mainz. Ein solches "Pfandrecht" verstoße weder gegen das Tierschutz-Gesetz, noch gegen die neue gesetzliche Regelung, nach der Tiere nicht mehr als Sache, sondern als Mitgeschöpfe zu behandeln sind. Mit dem Urteilsspruch hob das Landgericht eine einstweilige Verfügung eines Amtsgerichtes auf, das einen Tierarzt zur Herausgabe eines Hundes verpflichtete. Dieser hatte das Tier einbehalten, nachdem der Hundehalter nicht in der Lage war, eine Operation zu bezahlen. Das dem Tierarzt eingeräumte "Zurückbehaltungs-recht" sei nur dann ausgeschlossen, wenn dem Tier hierdurch ein Leid angetan würde.
Landgericht Mainz, Az.: 6 S 4102

Streitwert bei Katzenhaltung
Bei einem Streit über die Frage, ob der Mieter berechtigt ist, in seiner Wohnung 2 Katzen zu halten,
kann die unterlegene Partei das amtsgerichtliche Urteil nur dann im Wege der Berufung nur dann an-
fechten, wenn die Berufungssumme (der Streitwert) erreicht ist. Dies ist der Fall, wenn der Streitwert
bei über 1.500 DM (767 €) liegt. Der Streitwert für die Haltung von zwei Katzen wurde vom LG Berlin
auf 800 DM festgesetzt. Damit war eine Berufung unzulässig.
Landgericht Berlin, Az.: 61 s 129 / 00

Einsicht in / Kopien von Tierarzt-Unterlagen
Immer wieder kommt es vor, dass sich Tierärzte weigern, Unterlagen, Befunde etc. herauszugeben oder
gar ein teures “Gutachten” anfertigen wollen.
Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist es möglich, sich auch außerhalb eines Rechtsstreites Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu verschaffen. Das Einsichtsrecht ist durch Herausgabe von Kopien der Unterlagen zu erfüllen. Die Kosten für die Kopien müssen vom Tierbesitzer getragen werden.
Bei diesbezüglichen Differenzen mit einem Arzt/Tierarzt sollte auf dieses Urteil hingewiesen werden.
Bundesgerichtshof, 23.11.1982, Aktenzeichen: VI ZR 222/79

Kratzspuren auf Autos - 1
Der Eigentümer eines Porsches verklagte seinen Nachbarn, Halter einer Katze, auf Schadensersatz, weil diese Katze auf seinem Fahrzeug herum gelaufen sei und dabei Verkratzungen auf dem Lack versucht habe. Seine Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.939,47 Mark wurde abgewiesen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hielt es nämlich für unwahrscheinlich, dass eine Katze solche Lackschäden verursachen könne.
Er führt dazu aus, es sei unplausibel, dass sich die Tiere mit ausgefahrenen Krallen über glatte Oberflächen bewege, da zwischen den weichen Ballen und der glatten Lackierung eine Haftung erfolgen kann, aufgrund ausgefahrener Krallen diese Haftung aber verloren ginge. Lediglich leichte Lackverschrammungen seien daher durch eine Katze möglich. Diese Lackverschrammungen rührten aus anhaftenden Sandkörnern zwischen Ballen und Pfotenbehaarung her.
Amtsgericht Celle, Az.: 16 c 187 / 97

Kratzspuren auf Autos - 2
Katzenbesitzer haben dafür zu sorgen, dass ihre Lieblinge die Autos der Nachbarschaft weder als Ruheplätzchen noch als Teil ihrer Laufstrecke benutzen. Wem dies nicht gelingt, dem drohen Ordnungsgelder oder bei Lackschäden durch Katzenkrallen sogar Schadensersatzforderungen.
Dies entschied das Landgericht Lüneburg: Zwar bestehe in der Nachbarschaft grundsätzlich eine sog. "Duldungspflicht" wenn das Tier über fremde Grundstücke laufe, doch ende diese spätestens dann, wenn der Stubentiger Fahrzeuge betrete, beschmutze oder gar beschädige.
Landgericht Lüneburg, Az.: 1 S 198/99

Kratzspuren auf Autos - 3
Kein Schadensersatz für Lackkratzer! TÜV-Gutachter stellt fest, dass Katzenkrallen nicht scharf genug sind,
um Lackschäden zu verursachen:
Klaus Schepers aus Oberhausen hat gut lachen: Er gewann einen Prozess, den sein Nachbar gegen ihn anstrengte und muss keinen Schadensersatz wegen vermeintlicher Kratzer auf des Nachbarn Autodach bezahlen. Ein vom Gericht bestellter Gutachter hatte mit einer sehr ausführlichen Untersuchung bewiesen, dass Katzen überhaupt keine Kratzer an einem Autolack anrichten können.
Dabei hatte Klaus Schepers selbst daran geglaubt, dass die Spuren von seiner Katze "Cindy" stammen könnten. Allzu oft saß die Katze auf dem Dach des Autos. So meldete Klaus Schepers die Angelegen-
heit der Versicherung. Doch die lehnte die Begleichung des Schadens ab. Da klagte der Autobesitzer
auf Schadensersatz. Eineinhalb Jahre zog sich der Prozess hin, bis ein Gutachter, das lngenieurbüro Sieburg-Dix aus Rheinhausen (es war bereits der zweite, der bestellt worden war), hieb- und kratzfest bewies, dass eine Katze gar keinen Lack beschädigen kann.
Zunächst analysierte der Gutachter die Schäden am Auto. "Sodann hat der Sachverständige unter Gefahr für die eigene Gesundheit mit Hilfe eines eher weniger zur Mitarbeit bereiten Vergleichstieres Kratzspuren auf einem extra dafür hergestellten Blechteil zu erzeugen versucht, um dieses Material sodann auszuwerten und mit dem Befund am klägerischen Pkw zu vergleichen", heißt es in dem Urteil, und weiter: "Dieses um möglichste Objektivität bemühte Vorgehen, bei dem der Sachverständige abschließend auch seine in länger dauernder Beobachtung gewonnene Erfahrung über das Aufspringen bzw. Abrutschver-halten von Katzen auf Autos eingebracht hat, ist in keiner Weise zu beanstanden. Sämtliche zu berücksichtigende Faktoren, selbst die Aushärtzeit des Lackes auf dem Vergleichsblech, sind vom Sachverständigen Dix berücksichtigt worden.
Die aufgrund seines optimal sorgfältigen Vorgehens gewonnenen Ergebnisse lassen nur den Schluss zu, dass die Kratzer nicht von einer Katze, also auch nicht von Cindy, stammen können."
Amtsgericht Oberhausen, Az.: 34 C 157/93

Kratzspuren auf Autos - 4
Amtsgericht Lichtenfels und Landgericht Coburg hatten dabei darüber zu befinden, ob Kratzer auf einem
Auto von der Nachbarskatze herrührten - und daher der Nachbar Schadensersatz leisten muss.
Nach Zeugenvernehmung und Einschaltung eines Gutachters stellten beide Gerichte schließlich fest:
dass die Kratzer von der angeblichen Übeltäterin stammten, war nicht zu beweisen. Aus dem
Schadensersatz wurde daher nichts:
Zwischen zwei Nachbarn hatte sich eine Hauskatze zum Streitobjekt gemausert. Beharrlich bestieg sie
den Pkw, der gerade nicht ihrem Herrchen gehörte, um sich darauf behaglich niederzulassen. Der bemerkte Kratzer an seinem schon einige Jahre alten Auto, die er durch Neulackierung beseitigen ließ. Auf „ihre“
derart „frisch bezogene“ Aus-Ruhestätte legte sich die tierische Autonärrin aber umso lieber. Was
wiederum die nachbarliche Ruhe massiv störte, weil der Autoeigentümer neuerliche Kratzer feststellte.
Geschätzte Reparaturkosten: ca. 2.000.- DM.
Die klagte er beim Amtsgericht Lichtenfels ein. Das wies die Klage jedoch nach ausführlicher Beweisauf-
nahme ab. Zwar habe der vernommene Zeuge ausgesagt, er habe die beharrliche Vierbeinerin immer
wieder auf dem Auto gesehen. Doch der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige kam zu dem
Ergebnis, die Kratzer könnten nicht von einer Katze verursacht worden sein. Dies habe er unter Einsatz einer „Versuchskatze“ (deren Pfoten er mit Sand verschmutzt habe), einer „Versuchs-Motorhaube“ und einer
Spielschnur festgestellt. Dem Kläger half auch ein weiteres, selbst eingeholtes Gutachten eines Heimtiersach-verständigen nicht. Denn dieses führte lediglich aus, dass Katzen zum Kratzen Materialien mit relativ weicher, Widerstand bietender Oberfläche bevorzugen würden.
Also nicht lackierte Motorhauben, folgerte das Amtsgericht.
Die Richter des Landgerichts Coburg, die der Kläger daraufhin anrief, sahen den Fall genau so wie ihr
Lichtenfelser Kollege. Hinzu komme, erklärten sie in der Verhandlung, dass der Zeuge gerade nicht die Verursachung der Kratzer durch die Nachbarskatze beobachtet habe. Nach diesem Hinweis nahm der
Kläger die Berufung zurück und akzeptierte damit den Urteilsspruch des Amtsgerichts.
Amtsgericht Lichtenfels, Az: 1 C 466/97; Landgericht Coburg, Az: 32 S 143/99


Bremsen für Tiere - 1: Autofahrer darf für Katze bremsen
Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze gebremst werden. Anders als auf freier Strecke, wo der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tieres und dem Unfallrisiko abzuwägen hat. Im Ort aber muss niemand eine Katze überfahren, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte:
Eine Autofahrerin im ostwestfälischen Bredenborn ist auf ihren Vordermann aufgefahren, nachdem der wegen einer Katze gebremst hatte. Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der Frau zur Regulierung des Schadens von DM 10.000.00. Gerade in ländlich strukturierten Orten müsse man ständig mit Haustieren auf der Straße rechnen.
Landgericht Paderborn, Az.: 5 S 181/00
Landgericht Koblenz, Az.: DAR 2001, 227


Bremsen für Tiere - 2: Reflexbedingte Reaktion
(ADAC 05.01/WZ  07.01) Wer bei plötzlichem Auftauchen von Tieren (hier: rennende Katze) auf der Fahrbahn sofort auf die Bremse tritt, trägt lt. Urteil des LG Koblenz keine Schuld, wenn der Hintermann auffährt. Bei plötzlichen Hindernissen auf der Straße stellt der sofortige Tritt  auf die Bremse eine reflexartige Reaktion dar, die auch einem aufmerksamen Fahrer unterlaufen kann. Das Abbremsen vor der Katze
sah das Gericht hier als unabwendbares Ereignis im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Daher musste
sich der Fahrer auch nicht die eigene Betriebsgefahr anrechnen lassen. Der Auffahrende hatte seinen Schaden selbst zu tragen.
Landgericht Koblenz, AZ.: 12 S 130/00
 
Bremsen für Tiere - 3: Vollbremsung nicht unbedingt „grob fahrlässig“
(ADAC 05.01) Überquert ein Tier (hier: Fuchs) die Straße und legt ein Autofahrer daraufhin bei
70 km/h eine Vollbremsung hin, so kann diese (riskante) Reaktion nicht ohne weiteres als „grob
fahrlässig“ eingestuft werden!
Oberlandesgericht Nürnberg, AZ.: DAR 2001, 224

Bremsen für Tiere - 4: Für Dackel gebremst - Freispruch
Freigesprochen wurde eine Autofahrerin, die durch Bremsen für einen Dackel einen Auffahrunfall verur-sachte. Bremsen auch für Tiere – so das Gericht – ist erlaubt, wenn der Abstand zum nachfolgenden
Verkehr groß genug ist. Zwar dürfe laut Straßenverkehrsordnung nur bei zwingenden Gründen stark gebremst werden – wozu kleine Tiere wie Dackel normalerweise nicht zählen, da sich der Vorfall aber
in einer geschlossenen Ortschaft ereignet habe und der Abstand zwischen den Fahrzeugen mit etwa
25 Metern ausreichend gewesen sei, hätte der nachfolgende Autofahrer rechtzeitig reagieren müssen
über ‚Anwalt-Suchservice‘ Köln, 227 Az.: 12 U 9571/98 - Urteil vom 29.05.00

Bremsen für Tiere – 5: Motorradfahrer darf Kleintieren ausweichen ohne Versicherungsschutz
zu riskieren

Während PKW-Fahrer in der Regel keine riskanten Ausweichmanöver machen dürfen um einem Kleintier auszuweichen, gilt dieser Grundsatz für Motorradfahrer nicht. Es ist nicht als grobe Fahrlässigkeit einzustufen, wenn der Motorradfahrer während der Kurvenfahrt ein Ausweichmanöver ausführt, um einen Zusammenstoß mit einem Kleintier (Kaninchen, Fuchs etc.) zu vermeiden. Bei einer Kurvenfahrt mit Schräglage besteht die Gefahr des Wegrutschens, wenn das Vorderrad ein Kleintier überfährt. Der Versicherungsschutz erlischt in einem solchen Fall nicht und die Versicherung muss zahlen, entschied das Oberlandesgericht in Hamm.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 209/00

Bremsen für Tiere - 6: Kein Kaskoschutz beim Ausweichen wegen eines Fuchses
Erleidet der Versicherungsnehmer dadurch einen Verkehrsunfall, dass er einem von links kommenden, die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, kann er seinen Schaden weder unter dem Aspekt der Rettungskosten noch aus der Vollkaskoversicherung ersetzt verlangen. Das Ausweichmanöver ist angesichts  der geringen Gefahren, die mit einer Kollision verbunden sind, nicht  geboten und stellt sich als grob fahrlässiges Fehlverhalten dar (anknüpfend
an BGH, NJW 2003, 2903). Dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung geltend macht, rechtfertigt dabei keine andere Beurteilung. Die bisherige Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen bei
Ausweichen vor Kleinwild unter dem Blickwinkel der Rettungskosten betreffe zwar, so das Gericht die Teilkaskoversicherung. Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer in der Vollkasko höhere Beiträge entrichte, erlaube jedoch, da das geschützte Sachinteresse das Gleiche sei, keinen unterschiedlichen Maßstab an den Begriff der groben Fahrlässigkeit.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 31.10.2003, Az.: 10 U 1442/02

Wohnungsbrand und Katzenpensionskosten
Wenn die Wohnung vollständig abbrennt, ist die Hausratversicherung, sofern eine solche abge-
schlossen ist, zur Schadensregulierung verpflichtet. Wird aber in einem solchen Fall die Katze des Versicherungsnehmers für die Zeit des Wiederaufbaus der Wohnung in einer Katzenpension
untergebracht, dann muss die Hausratversicherung für diese Kosten nicht aufkommen.
Oberlandesgericht  Hamm, Az.: 20 W 21/98

Katzenloch in Zimmertüre der Mietwohnung ist kein Kündigungsgrund
Die Mieter wollten es ihrer Katze besonders bequem machen und sägten in die Zimmertür ihrer Mietwohnung
ein ca. 16 x 16 cm großes Loch hinein, um der Katze den Durchgang von Zimmer zu Zimmer innerhalb der Wohnung zu ermöglichen, ohne dass dafür die Zimmertür geöffnet bleiben muss.
Dem Vermieter gefiel dies gar nicht. Er kündigte den Mietvertrag fristlos. seine erhobene Räumungsklage
wies das Gericht allerdings ab. Zwar liegt ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vor, doch werden
hierdurch die anderen Mieter oder der Vermieter selbst nicht beeinträchtigt. Die objektiv vorliegende Sachbeschädigung ist noch nicht so gravierend, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Miet-
verhältnisses nicht zugemutet werden kann. Nur mit Beendigung des Mietverhältnisses müssen die
Mieter das Katzenloch wieder folgenlos beseitigen.
Amtsgericht Erfurt, Az.: 223 c 1095 / 98

Schmerzensgeld für versehentlich eingeschläferte Katze
Schläfert ein Tierarzt versehentlich die gesunde von zwei Katzen ein, die die Besitzerin mit in die Praxis gebracht hat, braucht er ihr kein Schmerzensgeld zu zahlen, da Trauer um ein Tier - anders als um einen
Familienangehörigen - zum "allgemeinen Lebensrisiko" zählt.
Amtsgericht Mannheim, Az. 9 C 4082/96

Kostenersatz  für Tierschutzverein bei externer Unterbringung von herrenlosen Tieren
Ein Tierschutzverein muss den Beweis dafür führen, dass es sich bei einer abgegebenen Katze um
ein Fundtier handelt, wenn er von der Gemeinde für die Unterbringung Kostenersatz erlangen will
(nichtamtlicher Leitsatz).
Amtsgericht Schönau /Schwarzwald, 11.04.2000, Az.: C 71/99 (Urteil liegt uns vor)

Transport von Haustieren im Auto - 1
Ein Unternehmer fuhr mit dem Auto zur Jagd, wie immer begleitete ihn dabei sein Jagdhund im Rückraum des Fahrzeugs. Als er auf der Autobahn an einer Baustelle vorbeikam, sprang der Hund aus ungeklärten Gründen plötzlich ins Lenkrad. Der Wagen kam von der Fahrbahn ab, durchbrach eine Behelfsplanke und überschlug sich. Statt der Jagdbeute war das Resultat des Ausflugs ein Sachschaden von über 90.000 DM, denn es handelte sich um ein "Fahrzeug der Nobelklasse". Die Kaskoversicherung lehnte es ab, den Schaden zu ersetzen, der Unternehmer zog vor Gericht. Dieses stellte sich auf die Seite der Versicherung. Der Unternehmer habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, deshalb müsse die Versicherung nichts zahlen. Ein Autofahrer, der einen Hund im Wagen mitnehme, müsse dafür sorgen, dass ihn das Tier beim Fahren nicht behindere. Das habe der Unternehmer versäumt; er müsse sogar grob fahrlässig die einfachsten Vorsichtsmaßnahmen unterlassen haben: Wenn er nämlich das im Auto eingebaute Trenngitter aufgerichtet oder das Tier wenigstens an die Leine gelegt hätte, hätte es zu einem so folgenschweren Vorfall gar nicht kommen können.
Oberlandesgericht  Nürnberg, Az.: 8 U 2819/96


Transport von Haustieren im Auto – 2
Der unsachgemäße Transport von Hunden führt immer wieder zu Verkehrsunfällen. Ein Autofahrer verliert im Schadensfall seinen Versicherungsschutz, wenn er dabei grob fahrlässig handelt. Dies bekam ein Verkehrsteilnehmer zu spüren, der seinen Zwergpudel im Fußraum vor dem Beifahrersitz mitgenommen hatte. Das Tier behinderte ihn beim Fahren und löste so einen Unfall aus. Das Gericht hielt das Verhalten des Fahrzeuglenkers für unentschuldbar. Trotz seiner langjährigen Erfahrung mit Hunden habe er nur hoffen, aber nicht darauf vertrauen können, dass das Tier nicht zum Fahrersitz hinüberkriechen werde. Es sei bloß einer glücklichen Fügung zuzuschreiben, dass er nach eigener Behauptung den Hund sehr oft ungesichert im Wagen mitgeführt habe, ohne von ihm behindert oder gefährdet worden zu sein. Er habe deswegen nicht im Geringsten darauf vertrauen dürfen, das Tier werde den ihm angewiesenen Platz unter keinen Umständen verlassen. Da er die für einen Autofahrer erforderliche Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Maße verletzt habe, müsse die Versicherung für die Unfallfolgen nicht haften.
Oberlandesgericht  Nürnberg, 14. Oktober 1993 - 8 U 1482/93

Katzen eines Sozialhilfeempfängers (Unterhaltskosten bei Kuraufenthalt)
Wer als Sozialhilfe-Empfänger Katzen hält, hat keinen Anspruch darauf, dass das Amt während seines Kuraufenthaltes die Tiere versorgt oder für ihre Pflege aufkommt.
Verwaltungsgericht Berlin, Az, 8 A 6/96

Haustiere und Ehescheidung


Haustiere und Ehescheidung - 1
Zwei Jahre nach der Scheidung sah sich ein Ehepaar wegen eines zehnjährigen Pudels vor Gericht, der bei der Frau lebte. Der Mann verlangte, dass das Gericht den Hund in Zukunft ihm zuweisen solle. Zumindest müsse er das Recht bekommen, den Pudel regelmäßig zu sehen, d.h. also ein so genanntes "Umgangs-recht", wie es für die Kinder aus geschiedenen Ehen gilt. Die Frau weigerte sich: Der Pudel müsste sich dann "zwischen seinen Bezugspersonen hin- und hergerissen vorkommen". Das Gericht befand sich in einer Zwickmühle: Einerseits zählen Haustiere im Scheidungsfall schlicht als "Hausrat", andererseits gibt es neuerdings die rechtliche Vorschrift, Tiere nicht als "Sachen" zu behandeln. Man könne also nicht über sie verfügen wie über "leb- und gefühllose Gegenstände", folgerte der Richter, man müsse auf "ihr Wesen und ihre Gefühle" Rücksicht nehmen. Er beauftragte deshalb einen Tierarzt vom Veterinäramt als Sachverständigen. Dieser diagnostizierte, es gebe keine "tierpsychologischen Schwierigkeiten", wenn Mann und Pudel gelegentlich "zusammen wären"; nur "ständiger Ortswechsel" wäre unzumutbar. Der Amtsrichter in Bad Mergentheim beschloss daher, der Hund bleibe bei der Frau, der Mann dürfe aber jeweils am ersten und dritten Donnerstag im Monat von 14 bis 17 Uhr mit dem Pudel spazieren gehen (1 F 143/95). Der Richter stützte seine Entscheidung auch auf die Beobachtungen im Gerichtssaal. Von der Leine gelassen, sei das Tier gleich zum Mann gelaufen, habe sich auf den Schoß nehmen lassen und "zum Zeichen des Wohlgefallens" Herrchen das Gesicht geleckt.
Amtsgericht Bad Mergentheim, 19. Dezember 1996 - 1 F 143/95

Haustiere und Ehescheidung - 2
Trennen sich Eheleute, und ist der Partner mit dem höheren Einkommen nicht bereit, Unterhalt zu zahlen, so kann ihn das Familiengericht (mit einstweiliger Verfügung) dazu verpflichten - zumindest zum so genannten "Notunterhalt". Eine Ehefrau beantragte eine solche Verfügung, es ging um 800 DM monatlich: Sie lebe mietfrei in der Ehewohnung und benötige 650 DM für sich, den übrigen Betrag unter anderem für ihren Hund. Das Familiengericht sprach ihr nur 650 DM zu. Begründung: Geld für die Hundehaltung habe nichts mit dem Trennungsunterhalt zu tun, das Familiengericht sei hier nicht zuständig. Dem widersprach das Oberlandesgericht Düsseldorf. Der Unterhalt umfasse den gesamten Lebensbedarf. Dazu zählten auch die "Pflege geistiger Interessen und sonstiger Belange". Die Zuwendung zu einem Haustier könne für die Lebensqualität und das Wohlbefinden so wichtig sein, dass sie durchaus in diese Kategorie gehöre. Daher müsse das Familiengericht diese Frage entscheiden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 30. September 1996 - 2 UFH 11/96

Haustiere und Erbschaft


Geerbtes Futtergeld
Geld, das dazu dienen soll, Katzen einer Verstorbenen zu füttern (hier: zwei Pfund; Rindfleisch pro Woche), unterliegt der Erbschaftssteuer. Dass die tatsächlichen Aufwendungen im Laufe der Zeit den „geerbten“ Betrag übersteigen, spielt keine Rolle.
Finanzgericht Düsseldorf, Az. 4 K 3187/94

Haustiere und Wohnungseigentümer-Gemeinschaften / Hausordnung


Übermäßige Tierhaltung in einer Eigentums-Wohnanlage
Werden in einer Eigentumswohnung übermäßig Haustiere gehalten, liegt hierin, auch wenn die Teilungserklärung keine Beschränkung der Tierhaltung vorsieht, eine unzumutbare Belastung der Wohnungseigentümer. Hier kommt es auf eine konkrete Geruchs- oder Geräuschbelästigung der Nachbarn nicht an. Es genügt die Befürchtung der Belästigung (Fall einer Hundezucht in einer Wohnungseigentumsanlage).
OLG Zweibrücken v. 24.8.1999. Az.: 3 W 167/99. ZMR 1999. 853

Mehrheitsbeschluss zur Tierhaltung
Der Umfang einer Tierhaltung ist einer Mehrheitsbeschluss-50-Fassung zugänglich.
Hier können Regelungen über den Gebrauch des Sondereigentums in Ergänzung zur Hausord-
nung getroffen werden. Ein solcher Mehrheitsbeschluss ist selbst dann möglich, wenn die
Hausordnung formeller Bestandteil der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung ist
vgl. OLG Saarbrücken v. 9.10.1998, Az.: 5 W 3G5/98, WE 1999, Nr. 8, 6

Hausordnung -1
Durch die Hausordnung kann die Tierhaltung soweit eingeschränkt werden, als dies keine das Sonder- eigentum unangemessen beeinträchtigende Gebrausregelung darstellt. Eine Regelung, die z.B. die Haustierhaltung auf einen Hund oder drei Katzen beschränkt, ist aller Regel nach nicht zu beanstanden.
vgl. KG Berlin v. 8.4.1998, Az.: 24 W 1012/97, NZM 1998, 670

Hausordnung -2
In einer Hausordnung kann überdies bestimmt werden, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere, insbesondere Hunde und Katzen, so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen sowie Gartenanteile anderer Eigentümer nicht betreten können. Es kann auch festgelegt werden, dass bei Nichtbeachtung der Vorschriften bei drei erfolglosen schriftlichen Abmahnungen die Tierhaltung vom Verwalter untersagt werden muss.
vgl. BayObLG v. 9.2.1994, Az.: 2z BR 127/93

Zustimmung des Verwalters bzw. Verwaltungsbeirats
Die Eigentümergemeinschaft kann beschließen, dass für die Anschaffung von Haustieren die Zustimmung des Hausverwalters oder Verwaltungsbeirats erforderlich ist.
vgl. OLG Saarbrücken v. 7.5.99, Az.: 5 W 3G5/98, NzM 99, G21

Hunde- und Katzenhaltungsverbot in Wohnanlagen
Die Hausordnung einer Wohnungseigentumsanlage darf ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung vorsehen. Der Verwalter kann daher - sofern der Verkauf einer Wohnung von seiner Zustimmung abhängig ist - seine Einwilligung in den Verkauf verweigern, wenn die Erwerber einer Wohnung zu erkennen geben, sie würden in ihrer Wohnung von dem Verbot erfasste Tiere halten und auch nicht freiwillig abschaffen.
Oberlandesgericht  Düsseldorf, Az.: 3 Wx 459/96 v. 5. Mai 1997

Sonstiges


Pflegestellen für Tiere in Privatwohnungen nicht erlaubnispflichtig
Ein Verein bedarf keiner Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz, wenn er Tiere aufnimmt und bis zur Vermittlung an neue Halter von Tierfreunden - auf Kosten und nach Vorgaben des Vereins - vorübergehend in deren Wohnungen betreuen lässt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Einem Tierschutzverein wurde diese Tätigkeit von der zuständigen Behörde mit der Begründung untersagt, er betreibe eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung ohne die dafür nach dem Tierschutzgesetz erforderliche Erlaubnis. Seine Klage war vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht dagegen hat dem Verein Recht gegeben und den Untersagungsbescheid der Behörde aufgehoben.
Eine Einrichtung ist nur dann einem Tierheim ähnlich - und deshalb erlaubnisbedürftig -, wenn die Gründe, die für die Erlaubnispflicht eines Tierheims sprechen, bei der "ähnlichen Einrichtung" in gleicher Weise bestehen. Auf die von dem Kläger organisierte vorübergehende Unterbringung der Tiere in verschiedenen Pflegestellen trifft das nicht zu. In einem Tierheim werden viele Tiere an einem Ort zur gleichen Zeit gehalten. Daraus ergeben sich einerseits besondere Anforderungen an eine dem Tierschutzrecht entsprechende artgerechte Unterbringung der Tiere und an die Fachkenntnisse des Leiters. Andererseits rechtfertigen diese Besonderheiten auch das Erfordernis einer vorherigen behördlichen Prüfung und Erlaubnis.
BundesVerwaltungsGericht - Urteil vom 23. Oktober 2008 – Az.: 7 C 9.08

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