Tipps zum Verhalten bei der Begegnung mit Jägern

Ist es Ihnen auch schon passiert, dass Sie von einem Jäger bei Ihren Spaziergängen in Wald und Flur angesprochen wurden, irgend ein Verhalten zu unterlassen bzw. als Hundebesitzer mit dem  Abschuss des Tieres bedroht wurden?

Folgende grundlegende Sachverhalte sollten Sie für derartige Begegnungen kennen, wobei die Ausführungen sich auf die Gesetze in Rheinland-Pfalz beziehen und es Abweichungen in anderen Bundesländern geben kann, die in der Regel allerdings minimal sind.


Waldspaziergänger und Hundebesitzer
 
Nach dem Landeswaldgesetz § 22,1 darf jeder Bürger zu jeder Zeit den Wald überall zum Zwecke der Erholung betreten. (Ausnahmen: Naturschutzgebiete haben Sonderregelungen).
Wald im Sinne des Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, wie auch kahlgeschlagene und verlichtete Grundflächen. Dazu gehören auch Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.

§ 22 Betreten, Reiten, Befahren
Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.

Nach dem Landesjagdgesetz § 29, 1 und 3 ist der weisungsbefugte Personenkreis sehr eng gefasst und betrifft nur Förster, Berufsjäger und bestätigte Jagdaufseher! Die Befugnisse  der Jagdschutzberechtigten regelt eindeutig § 30 des Landesjagdgesetzes

§ 29 Jagdschutzberechtigte, bestätigte Jagdaufseher
(1) Für die Bestätigung von Jagdaufsehern ist die Untere Jagdbehörde zuständig. Die Bestätigung darf bei Vorliegen der fachlichen Eignung nur versagt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit bestehen. Fachlich geeignet ist, wer jagdpachtfähig ist und einen Jagdaufseherlehrgang mit Erfolg durchlaufen hat. Berufsjäger, Forstbeamte, Angestellte des Privatforstdienstes und bisher bestätigte Jagdaufseher gelten als fachlich geeignet.
(3) Die Jagdschutzberechtigten müssen bei der Ausübung des Jagdschutzes das von der Obersten Jagdbehörde bestimmte Jagdschutzabzeichen tragen. Über die Berechtigung zum Tragen des Jagdschutzabzeichens hat die Untere Jagdbehörde eine Bestätigung auszustellen, die bei der Ausübung des Jagdschutzes mitzuführen und beim Einschreiten auf Verlangen vorzuzeigen ist; es sei denn, daß dies aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar ist.
§ 30  Die zur Ausübung des Jagdschutzes berechtigten Personen sind insbesondere befugt:
1.  Personen, die in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen oder eine sonstige Zuwiderhandlung gegen jagdliche Bestimmungen begehen, oder außerhalb der öffentlichen Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, anzuhalten, ihnen gefangenes oder erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen und ihre Personalien festzustellen.
2.  Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Herren, und Katzen, die in einer Entfernung von mehr als 200 m vom nächsten Haus, angetroffen werden, zu töten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf Katzen, die sich in Fallen gefangen haben. Es gilt nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind und solange sie erkennbar vom Berechtigten zu ihrem Dienst verwandt werden oder sich aus Anlass des Dienstes vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben.


Fazit :  Sie dürfen sich jederzeit und überall im Wald (Sonderregelungen gelten für Naturschutzgebiete und während einer Jagd, die für Sie aber erkennbar sein muss!) zum Zwecke der Erholung bewegen und müssen nur Anweisungen derjenigen Personen befolgen, die ein Jagdschutzabzeichen tragen, sowie eine Bestätigung der Unteren Jagdbehörde mit sich führen, dass sie zum Tragen des Abzeichens berechtigt sind und sich auf Verlangen vorher ausgewiesen haben. Allen anderen Personen müssen Sie nicht Folge leisten, im Gegenteil:

Aufforderungen von unberechtigten Personen stellen eine Nötigung oder sogar Amts-anmaßung dar! Solche Fälle sollten Sie unbedingt bei der zuständigen Polizeidienststelle zur Anzeige bringen!


Wissenswertes zu Treibjagden

 Beachten Sie bei Treibjagden in ihren Orten, dass die Warnschilder, die an den Straßen aufgestellt werden, die offiziellen Schilder der Straßenverkehrsordnung sein müssen. Selbstgefertigte und handgemalte Schilder sind nicht zulässig! Sollten Sie auf solche unzulässigen Warnhinweise treffen, schalten Sie bitte die Polizei ein.

 Wenn Sie Treibjagden beobachten, sollten Sie immer mit Foto oder Filmapparat ausgerüstet sein, um Verkehrsgefährdungen und Personengefährdungen zu dokumentieren. Hilfreich sind auch mehrere Zeugen, zumal die Jäger bei Treibjagden meist in Gruppen von mehr als 10 Leuten agieren.

 Im Umfeld solcher Jagden ist es immer angebracht, die parkenden Autos dahingehend zu überprüfen, ob Waffen in den Fahrzeugen zurückgelassen wurden. Sollte so etwas vorkommen, bitte sofort die Polizei rufen.


Fütterung und Kirren

 Fütterungen sind grundsätzlich verboten. Lediglich das sogenannte "Kirren", also das anlocken von Wild zum Erlegen, ist an genehmigten Kirrplätzen mit maximal 1 Liter ausgebrachtem Mais erlaubt. Das Kirrmaterial muss so ausgebracht sein, dass dieses nur für Schwarzwild zugänglich ist, also z.B. abgedeckt mit einem Stein in einer Erdmulde. Sollten Sie offen ausgelegtes Futter in größeren Mengen als diesen besagten Liter finden, handelt es sich um unerlaubte Fütterungen. Zeigen Sie diese bei der unteren Jagdbehörde an.

 Luderauslagen, also die Ausbringung von Kadaverteilen zur Anlockung von Füchsen, muss grundsätzlich in sogenannten Luderrohren geschehen, die für anderes Wild nicht zugänglich sind. Offene Luderauslagen fördern die Ausbreitung von Seuchen wie z.B. die Schweinepest und sollten daher beim zuständigen Veterinäramt umgehend angezeigt werden.

 

Sonstiges

Halten Sie im Wald immer die Augen offen und achten Sie speziell auf folgende Sachverhalte, die Sie am besten durch beweiskräftige Fotos und Ortsangaben dokumentieren sollten.

 Ein Jäger, der sich nicht unmittelbar auf der Jagd befindet, muss das Gewehr immer abgeknickt tragen. Es ist nicht statthaft, mit gespannter Waffe sich außerhalb der Jagd zu bewegen.

 Finden Sie Fallen, sollten Sie grundsätzlich die untere Jagdbehörde Ihres Kreises einschalten, da für die Aufstellung von Fallen eine besondere Genehmigung vorliegen muss. Offene Schlagfallen sind grundsätzlich verboten. Solche Fallen sind allenfalls in sogenannten "Fallenbunkern" erlaubt, durch die eine Gefährdung von Spaziergängern ausgeschlossen werden kann.

 Finden Sie alte und zusammengebrochene Hochsitze oder Müllablagerungen an Hochsitzen, sollten Sie die Naturschutzbehörde verständigen. Der Revierinhaber ist zur kurzfristigen Beseitigung verpflichtet.

 In Rheinland-Pfalz ist die Größe eines Hochsitzes auf 4 Quadratmeter Grundfläche begrenzt. Für größere Hochsitze bedarf es einer Baugenehmigung nach der Landesbauordnung!


Und im übrigen ...

• Jäger, die Wildbret zum Verkauf anbieten, können dies nur im Rahmen eines Gewerbes tun. Wie jedes Gewerbe unterliegt auch dieses der Steuerpflicht. Weit verbreitet ist jedoch ein Verkauf "unter der Hand". Dies ist ein Sachverhalt, der im Rahmen der allgemeinen Steuergerechtigkeit für die Finanzämter von Interesse ist.

• Im Internet finden sich Angebote in Form von Internetshops von oder für Jäger, die wie jedes andere Internetangebot den Wettbewerbsgesetzen und den Gesetzen für Internethandel unterliegen. Die Gesetzgebung schreibt ein korrektes, vollständiges Impressum und die korrekte Auszeichnung von Preisen und Mengen vor. Unter www.wettbewerbszentrale.de können zum einen die entsprechenden Verordnungen und Gesetze eingesehen werden und auch Anzeigen vorgenommen werden.


Ein wichtiger Hinweis zum Schluss

Die fadenscheinige Rechtfertigung der Jagd besteht normalerweise darin, dass Wildschweine in die Städte und Dörfer vordringen würden, Gärten zerstören und die Bevölkerung gefährden. Diese Argumentation wird oftmals für die intensivierte Jagd herangezogen. Doch gerade bei Ansiedlungen am Waldrand sind häufig die Bewohner mit Schuld an den "Übergriffen" der Wildschweine: Komposthäufen locken die Waldbewohner eben so an wie der gar nicht oder schlecht umzäunte Gemüsegarten.
Es gibt jedoch mehrere Möglichkeiten, die Tiere von unerwünschten Plätzen fernzuhalten. Neben chemischen "Vergrämungsmitteln" (z.B. Hukinol, Verkauf in Jagdgeschäften!) gibt es sanfte Methoden mit Menschenhaar (z.B,. beim Frisörgang mit nach Hause nehmen und an den geeigneten Plätzen verteilen) oder das Ausbringen von menschlichem Urin.


Bitte helfen Sie mit, den alltäglichen Jagdterror zu verringern. Viele Einzelaktivitäten, wie oben aufgeführt, müssen dazu beitragen. Denn Jäger verstoßen sehr oft stillschweigend und unbemerkt gegen geltendes Recht. Sie können mit dazu beitragen, dass Jäger bei der Jagdausübung sich genauso an Recht und Ordnung halten müssen, wie jeder andere Bürger in jedem anderen Lebensbereich. Nur so können wir das Leben der herrlichen Wildtiere vor der Freizeit und Vergnügungsjagd schützen.

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